Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land müssen Bieter eine Pönale leisten,
(2) Die Höhe der Pönale für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land berechnet sich nach § 55 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) Sofern nach § 19 für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land besondere Ausschreibungsbedingungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind die Regelungen in § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 15 entwertet werden.
(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu leisten
(7) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. ²Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt. ³Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 8 anzuwenden.
(8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit: