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GEEV

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

  • Teil 8: Datenschutz, Rechtsschutz

§ 41 Löschung von Daten

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.