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GEEV

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

  • Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
    • Abschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.