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GEEV
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den
§§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
.
GEEV
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grenzüberschreitende Ausschreibungen
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1: Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4
Ausschreibungen
§ 5
Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 6
Anforderungen an Gebote
§ 7
Ausschreibungsverfahren
§ 8
Sicherheiten
§ 9
Erstattungen von Sicherheiten
§ 10
Ausschluss von Geboten
§ 11
Ausschluss von Bietern
§ 12
Zuschlagsverfahren
§ 13
Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 14
Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 15
Entwertung von Zuschlägen
Abschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 16
Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 17
Netzausbaugebiet
§ 18
Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
§ 19
Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
§ 20
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
§ 21
Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3: Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22
Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
§ 23
Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 24
Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 25
Anzulegender Wert für Solaranlagen
§ 26
Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Teil 3: Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 27
Zahlungsanspruch
§ 28
Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
§ 29
Ausgleichsmechanismus
Teil 4: Pönalen
§ 30
Pönalen
§ 31
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5: Die ausschreibende Stelle
§ 32
Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 33
Veröffentlichungen
§ 34
Mitteilungspflichten
§ 35
Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
§ 36
Festlegungen
Teil 6: Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37
Geöffnete ausländische Ausschreibungen
§ 38
Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
Teil 7: Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39
Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8: Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40
Datenübermittlung
§ 41
Löschung von Daten
§ 42
Rechtsschutz
§ 43
Übergangsbestimmungen
Anlage
Anlage (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen