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GEEV

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

  • Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
    • Abschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. ²Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. ³Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.