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GEEV

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

  • Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
    • Abschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.