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Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 9 Festlegung der Berichtsbereiche

Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:

a)
für alle Finanzinstrumente außer Geldmarktinstrumenten:
i)
Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder des für das Finanzinstrument typischen Umfangs;
ii)
Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument typische Umfang und kleiner gleich dem großen Volumen;
iii)
Bereich 3: größer als das große Volumen;

b)
für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:
i)
Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;
ii)
Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;
iii)
Bereich 3: größer als das große Volumen;
c)
 für Geldmarktinstrumente:
i)
Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;
ii)
Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;
iii)
Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.