freiRecht
Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 6 Ausführungswahrscheinlichkeit

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 6 des Anhangs veröffentlicht:

a)
Anzahl der zugegangenen  Aufträge oder Preisanfragen;
b)
Anzahl und Wert der durchgeführten Geschäfte, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;
c)
Anzahl der zugegangenen  Aufträge oder Preisanfragen, die storniert oder zurückgezogen wurden, ohne passive Order mit Anweisungen zum Ablaufen oder die zu Tagesende storniert werden müssen;
d)
Anzahl der zugegangenen  Aufträge oder Preisanfragen, die zu diesem Datum abgeändert wurden;

e)
Mediane zu Geschäftsgrößen an diesem Datum, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;
f)
Mediane zu Größen aller Aufträge oder Preisanfragen an diesem Datum, wenn mehr als ein Auftrag oder eine Preisanfrage zugegangen ist;

g)
Anzahl der benannten  Market-Maker.