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Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 7 Zusätzliche Informationen für im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder eines Systems fortlaufender Kurso

(1) 

 Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4, Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.

 Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 7 des Anhangs veröffentlicht:

i)
beste Kauf- und Verkaufsofferte sowie entsprechende Volumina;

ii)
Buchtiefe bei drei Preiserhöhungen.

(2) 

 Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

 Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art von Handelssystem, bei dem diese Informationen zur Verfügung stehen, betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:

a)
durchschnittlicher effektiver Spread;
b)
Durchschnittsvolumen bei bestem Geld- und Briefkurs;
c)
durchschnittlicher Spread bei bestem Geld- und Briefkurs;
d)
Anzahl der Stornierungen bei bestem Geld- und Briefkurs;
e)
Anzahl der Änderungen bei bestem Geld- und Briefkurs;

f)
durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen;

g)
Durchschnitt und Median der zwischen dem Eingang eines aggressiven Auftrags oder einer aggressiven Kursofferten-Annahme beim Ausführungsplatz und der anschließenden Komplett- oder Teilausführung verstrichenen Zeiten;
h)
Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Aufträge bei bestem Geld- und Briefkurs;

i)
Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge;

j)
Anzahl der Immediate-or-Cancel-Aufträge mit Nullauffüllung;

k)
Anzahl und Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen;

l)
Anzahl und Wert der Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 am Handelsplatz durchgeführt wurden, allerdings ohne Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, und die nicht in Buchstabe k enthalten sind;

m)
Anzahl und Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen infolge von  Volatilitätsunterbrechungen oder Notfallsicherungen („circuit breakers“), die im Laufe des normalen Handelszeitraums des Platzes stattgefunden haben;

n)
Art, Anzahl und Durchschnittsdauer aller Aussetzungen des Handels, die infolge einer Entscheidung des Platzes innerhalb seines Handelszeitraums außerhalb der nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer v gemeldeten Aussetzungen stattgefunden haben.

(3) 

 Handelsplätze und systematische Internalisierer, die komplett oder teilweise im Rahmen eines Systems fortlaufender Kursofferten betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.

 Ausführungsplätze, die komplett oder teilweise im Rahmen eines Systems fortlaufender Kursofferten betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:

a)
für jeden Handelstag die Anzahl und Durchschnittsdauer — während der normalen Handelszeiten des Platzes — aller mehr als 15-minütigen Zeiträume, während derer keine Gebote oder Angebote abgegeben wurden;

b)
durchschnittliche Quotierungspräsenz, in Prozent des normalen Handelszeitraums des Platzes zu diesem Datum.