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Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 11 Periodizität der zu veröffentlichenden Informationen

Die Ausführungsplätze veröffentlichen die Informationen quartalsweise und spätestens drei Monate nach Ende jedes Quartals in der folgenden Form:
a)
zum 30. Juni die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;
b)
zum 30. September die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;
c)
zum 31. Dezember die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;
d)
zum 31. März die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.