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Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Handelssystem“ die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Aufträge durch ein Orderbuchsystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion, ein System fortlaufender Kursofferten, ein Preisanfragesystem, ein auf periodischen Auktionen basierendes System oder ein Hybridsystem, das unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System fällt, bei dem die Preise anders festgelegt werden als bei den oben genannten Systemarten, ausführt;
b)
„für das Finanzinstrument typischer Umfang“ den typischen Umfang einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Derivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird, für die es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Instrumenten einer späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterworfen ist;
c)
„großes Volumen“ einen Auftrag großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

d)
„fehlgeschlagenes Geschäft“ ein Geschäft, das durch den Ausführungsplatz aufgehoben wurde;

e)
„Preismultiplikator“ die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzelnen Derivatkontrakt vertreten wird;

f)
„Preisnotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Preis des Geschäfts als Geldwert, Prozentsatz oder Ertrag ausgewiesen wird;
g)
„Mengennotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Umfang des Geschäfts als Anzahl der Einheiten, Nominal- oder Geldwert ausgewiesen wird;

h)
„Art der Lieferung“ eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird;
i)
„Handelsmodus“ die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Handelstages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting;

j)
„Handelsplattform“ die Art der vom Ausführungsplatz betriebenen Plattform: elektronisch, sprachlich oder per Ausruf;

k)
„Buchtiefe“ die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Kauf- und Verkaufsofferten für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte der besten Kauf- und Verkaufsofferte ausgedrückt wird;
l)
„durchschnittlicher effektiver Spread“ den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte der besten Kauf- und Verkaufsofferte zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Aufträge;
m)
„Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Aufträge bei bester Kauf- und Verkaufsofferte“ die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einem limitierten Auftrag, der der vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Kauf- und Verkaufsofferte entspricht, und der anschließenden Ausführung dieses Auftrags;
n)
„aggressiver Auftrag“ einen in das Orderbuch aufgenommener Auftrag, der Liquidität beansprucht hat;
o)
„passiver Auftrag“ einen in das Orderbuch aufgenommener Auftrag, der Liquidität eingebracht hat;
p)
„Immediate-or-Cancel-Auftrag“ einen Auftrag, der bei seiner Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird und der für verbleibende, nicht ausgeführten Mengen nicht im Orderbuch verbleibt;
q)
„Fill-or-Kill-Auftrag“ einen Auftrag, der bei seiner Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird, vorausgesetzt, dass er komplett erfüllt werden kann. Kann der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden, wird er automatisch abgelehnt und nicht ausgeführt.