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Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 3 Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument

(1) 

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht:

i)
Bezeichnung und Platzkennung des Ausführungsplatzes;
ii)
Land der zuständigen Behörde;
iii)
Bezeichnung und Kennung des Marktsegments;
iv)
Datum des Handelstags;
v)
Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von Ausfällen im normalen Handelszeitraum des Platzes, die den Handel mit allen für den Platz zum Handel verfügbaren Instrumenten zum Datum des Handelstages unterbrochen haben;
vi)
Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von terminierten Auktionen im normalen Handelszeitraum des Platzes zum Datum des Handelstages;
vii)
Anzahl fehlgeschlagener Transaktionen zum Datum des Handelstages;
viii)
Wert fehlgeschlagener Transaktionen, der als Prozentsatz des Gesamtwerts der durchgeführten Geschäfte zum Datum des Handelstages ausgedrückt wird.

(2) 

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht:

a)
für Finanzinstrumente mit Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt:
i)
Bezeichnung und Kennung des Finanzinstruments;
ii)
Klassifizierung des Instruments;
iii)
Währung;
b)
für Finanzinstrumente ohne Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt:

i)
Bezeichnung und eine schriftliche Beschreibung des Instruments, einschließlich Währung des zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikator, Preis- und Mengennotierung sowie Art der Lieferung;

ii)
Klassifizierung des Instruments;
iii)
Währung.