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Verordnung (EU) 2017/575

Verordnung (EU) 2017/575

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

Art. 8 Zusätzliche Informationen von Ausführungsplätzen mit Preisanfragesystem

Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht:

a)
der Durchschnitt und der Median der zwischen der Annahme einer Kursofferte und der Ausführung verstrichenen Zeiten für alle Geschäfte innerhalb dieses Finanzinstruments sowie
b)
der Durchschnitt und der Median zwischen der Anfrage einer Kursangabe (Quotierung) und der Bereitstellung von Quotierungen für alle Kursofferten innerhalb dieses Finanzinstruments.