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Verordnung (EU) 2013/1305

Verordnung (EU) 2013/1305

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

  • TITEL III: FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL III: Technische Hilfe und Vernetzung

Art. 51 Finanzmittel für technische Hilfe

(1) 

 Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates  aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren.

Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.

(2) 

Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden.

Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.

(3) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.