Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.
(2) Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. ²Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.