Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(1)
Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Landwirt“ einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d bezeichnet der Begriff „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen nicht zu Überkompensation führt.
(5)
Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 zu erlassen.
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