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Verordnung (EU) 2013/1305

Verordnung (EU) 2013/1305

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

  • TITEL III: FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL I: Maßnahmen

Art. 32 Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:

a)
Berggebiete;
b)
andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und
c)
andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

(2) 

Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Arbeitskosten aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:

a)
sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;
b)
in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur sehr kostspielige Spezialmaschinen oder -geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62 Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete gelten als Berggebiete.

(3) 

Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten ("LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.

Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Absatz 1 ausgeglichen haben.

(4) 

Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und es notwendig ist, die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortzuführen.

Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten zählen Gebiete, in denen die natürlichen Produktionsbedingungen ähnlich sind und deren Gesamtausdehnung 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreitet.

Außerdem können Gebiete für Zahlungen gemäß diesem Absatz auch in Betracht kommen, sofern

mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen, oder
mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche aus Gebieten besteht, die mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen, oder aus Gebieten, die mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der LAU2-Ebene oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Unterabsatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung nach Artikel 32 Absatz 3 vor. Gebiete, die gemäß diesem Unterabsatz als förderfähig gelten, werden bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Obergrenze von 10 % berücksichtigt.

Davon abweichend gilt Unterabsatz 2 nicht für Mitgliedstaaten, deren gesamtes Hoheitsgebiet als von spezifischen Nachteilen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 betroffenes Gebiet galt.

(5) Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Folgendes bei:

a)
die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;
b)
die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.