ANHANG VI
ANHANG VI
INDIKATIVE LISTE DER MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE ODER MEHRERE PRIORITÄTEN DER UNION FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS VON BEDEUTUNG SIND
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere Prioritäten der Union
| Artikel 15 | Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste |
| Artikel 17 | Investitionen in materielle Vermögenswerte |
| Artikel 19 | Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe |
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten
| Artikel 14 | Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen |
| Artikel 26 | Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse |
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Landwirtschaftsarten und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe
| Artikel 16 | Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel |
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements in der Landwirtschaft
| Artikel 18 | Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen |
| Artikel 24 | Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen |
| Artikel 27 | Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen |
| Artikel 38 | Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle |
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme
und
für die Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresilienten Wirtschaft
| Artikel 31 – 32 | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
| Artikel 34 | Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder |
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten
| Artikel 20 | Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten |