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Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL I: ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Art. 5 Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. ²Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.