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Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL III: ORGANISATION
    • ABSCHNITT 2: Verwaltungsrat

Art. 47 Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.

(3) 

Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

(4) 

Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) 

Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.