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Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL III: ORGANISATION
    • ABSCHNITT 2: Verwaltungsrat

Art. 45 Zusammensetzung

(1) 

Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.

³Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2) 

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. ²Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 63 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) 

Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

²Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und sooft der Verwaltungsrat es für notwendig hält, zusammen. ³Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. ²Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.