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Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL II: AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Art. 37 Interessengruppe Bankensektor

(1) 

Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. ²Die Interessengruppe Bankensektor wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. ³Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so wird die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich.

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. ²Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. ³Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen vertreten.

(3) 

Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertreter vom Rat der Aufseher ernannt. ²Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union.

(4) 

Die Behörde legt – vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 – alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. ²Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch Verordnung (EWG, Euratom, EGHS) Nr. 259/68 des Rates  (im Folgenden „Statut“). ³Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16 sowie den Artikeln 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.