freiRecht
Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL III: ORGANISATION
    • ABSCHNITT 1: Rat der Aufseher

Art. 41 Interne Ausschüsse und Gremien

(1) 

Der Rat der Aufseher kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.

(1a)  Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörde handelt, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben.

Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüsse des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(2) 

Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörde haben.

Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüssen des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(3) Die unabhängigen Gremien gemäß diesem Artikel schlagen dem Rat der Aufseher einen Beschluss gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 zur endgültigen Annahme vor.

(4) 

Der Rat der Aufseher gibt den in den Absätzen 1a und 2 genannten unabhängigen Gremien eine Geschäftsordnung.