freiRecht

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

KAPITEL I: ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Art. 1 Errichtung und Tätigkeitsbereich

(1) 

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“) errichtet.

(2) 

Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates  und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013  des Rates.

(3) Die Behörde wird auch in den Tätigkeitsbereichen von Kreditinstituten, Finanzkonglomeraten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Rechtsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Rechnungslegung, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(5) 

Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt zu Folgendem bei:

a)
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;
b)
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;
c)
Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;
d)
Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
e)
Gewährleistung, dass die Übernahme von Kredit- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird und
f)
Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender Weise im Interesse der Union als Ganzes.

Art. 2 Europäisches System der Finanzaufsicht

(1) Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). ²Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

(2) 

Das ESFS besteht aus

a)
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;
b)
der Behörde;
c)
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010  des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
d)
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010  des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
e)
dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

f)
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakten der Union aufgeführt sind, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die Aufgaben, die dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten und das Herbeiführen gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.

(4) Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander sicher.

(5) 

Diese Aufsichtsbehörden, die zum ESFS gehören, sind verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zu beauftsichtigen.

Art. 3 Rechenschaftspflicht der Behörden

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische Zentralbank ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig in Bezug auf die auf sie übertragenen Aufsichtsaufgabengemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Finanzinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzkonglomerate im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; bezüglich der Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;

2.
„zuständige Behörden“
i)
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — einschließlich der Europäischen Zentralbank wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind;
ii)
in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;
iii)
in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt; und
iv)
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte  Einheitlicher Abwicklungsausschuss sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen.

Art. 5 Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. ²Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Art. 6 Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus
1.
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5.
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Art. 7 Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.



KAPITEL II: AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Art. 8 Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) 

Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a)
sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie sonstige Maßnahmen ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;
aa)
sie entwickelt ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union, das bewährte Verfahren in Bezug auf Aufsichtsmethoden und -prozesse aufführt und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem die sich verändernde Geschäftspraxis sowie sich verändernde Geschäftsmodelle der Finanzinstitute berücksichtigt.

b)
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

c)
sie erleichtert die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;

d)
sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
e)
sie organisiert vergleichende Analysen („Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung vorbildlicher Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;
f)
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich gegebenenfalls Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU;
g)
sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
h)
sie fördert den Einleger- und Anlegerschutz;

i)
sie fördert im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 die einheitliche und kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien, die Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, die Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, die an der Bewältigung von Krisen grenzüberschreitend tätiger Institute beteiligt sind, von denen potentiell ein Systemrisiko ausgehen könnte;

j)
sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;
k)
sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

 —————

(1a)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung

a)
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch und
b)
trägt, unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Kreditinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung.

(2) 

Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse

a)
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;
b)
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;
c)
zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;
d)
zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;
e)
zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;
f)
in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzinstitute gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;
g)
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 34;
h)
zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;
i)
zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
j)
zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.

(2a)  Bei der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der Besseren Rechtsetzung Rechnung, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurden.

Art. 9 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten

(1) Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte beziehungsweise -dienstleistungen für Verbraucher im Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch

a)
die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends und die Berichterstattung über diese Trends;
b)
die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Wissen und Bildung über Finanzfragen;
c)
die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft und
d)
die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften.

(2) Die Behörde überwacht neue und bereits bekannte Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der Regulierungspraxis zu fördern.

(3) 

Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 5 festgelegten Ziele darstellt.

(4) 

Die Behörde errichtet – als integralen Bestandteil der Behörde – einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle einschlägigen zuständigen Aufsichtsbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt.

(5) 

Die Behörde kann bestimmte Finanztätigkeiten, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.

²Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens aber alle drei Monate. ³Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft.

Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde im Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 2, ob sie ihren Beschluss aufrechterhält.

Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.

Art. 10 Technische Regulierungsstandards

(1) 

Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellen. ²Die Behörde legt ihre Entwürfe der Standards der Kommission zur Billigung vor.

Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen billigt. Die Kommission kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen zu billigen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht billigt oder gegebenenfalls warum sie Änderungen vorgenommen hat. ¹⁰Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. ¹¹Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2) Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3) 

Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.

²Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. ³Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard annehmen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen. ¹⁰Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4) Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Art. 11 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. Dezember 2010 übertragen. ²Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 14.

(2) Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen.

Art. 12 Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die in diesem Beschluss angegebene Befugnisübertragung. ²Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von technischen Regulierungsstandards, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 13 Einwände gegen technische Regulierungsstandards

(1) 

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

³Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum zunächst um einen Monat verlängert und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.

(2) 

Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der technische Regulierungsstandard kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. ²Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.

Art. 14 Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1) Nimmt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht an oder ändert sie ihn gemäß Artikel 10 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls den zuständigen Kommissar zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Art. 15 Technische Durchführungsstandards

(1) 

Die Behörde kann technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche entwickeln, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind. ²Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. ³Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Zustimmung vor.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission über seine Billigung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

¹⁰Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise oder mit Änderungen zu billigen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht zu billigen beabsichtigt oder gegebenenfalls warum sie Änderungen vorgenommen hat. ¹¹Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. ¹²Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2) Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3) 

Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

²Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. ³Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4) Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Art. 16 Leitlinien und Empfehlungen

(1) Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute heraus.

(2) Die Behörde führt gegebenenfalls offene öffentliche Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten und den damit verbundenen potenziellen Nutzen. ²Diese Anhörungen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. ³Die Behörde holt gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.

(3) 

Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

²Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. ³Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(4) In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht informiert die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde beabsichtigt sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Art. 17 Verletzung von Unionsrecht

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht angewandt oder diese so angewandt, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Artikeln 10 bis 15 festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse wahr.

(2) 

Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durchführen.

Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.

(3) 

Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4) 

Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. ²Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

³Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.

(6) 

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) 

Nach Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.

(8) In dem in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht legt die Behörde dar, welche nationalen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.

Art. 18 Maßnahmen im Krisenfall

(1) 

Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

(2) 

Der Rat kann in Abstimmung mit der Kommission und dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Kommission oder des ESRB einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. ²Der Rat überprüft diesen Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. ³Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat kann die Krisensituation jederzeit für beendet erklären.

Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat beurteilt dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Wenn der Rat das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, so unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission ordnungsgemäß und unverzüglich davon.

(3) 

Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem in Absatz 3 genannten Beschluss nicht innerhalb der in diesem Beschluss genannten Frist nachkommt und wenn die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit. ²Dies gilt nur in Fällen, in denen die zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte, einschließlich der gemäß diesen Gesetzgebungsakten erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, nicht anwendet oder in einer Weise anwendet, die eine eindeutige Verletzung dieser Rechtsakte darzustellen scheint, und sofern dringend eingeschritten werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen wiederherzustellen.

(5) 

Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Fragen, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen

(1) 

Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei helfen, eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden zu erzielen.

Wenn in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften festgelegt sind, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt wird, kann die Behörde von Amts wegen nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. ²In diesem Stadium handelt die Behörde als Vermittlerin.

(3) Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

(5) Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. ²Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.

(6) In dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.

Art. 20 Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.

Art. 20a Konvergenz von aufsichtlichen Überprüfungsverfahren

Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/36/EU, um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen.

Art. 21 Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien und die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. ²Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen und die Mitarbeiter der Behörde können sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2) 

Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

Die Behörde kann:

a)
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern, und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;
b)
die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; eine Beurteilung der potenziellen Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen veranlassen und koordinieren, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden;
c)
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzinstitute gemäß den Erkenntnissen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
d)
die Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen und
e)
weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde verlangen, eine Sitzung des Kollegiums anzusetzen oder einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Vorschriften zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherzustellen; ferner kann sie gemäß Artikel 16 angenommene Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Angleichung der Funktionsweise der Aufsicht und der von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Aufsichtspraktiken zu fördern.

(4) Die Behörde hat eine rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin, um Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 19 zu schlichten. ²Im Einklang mit Artikel 19 kann die Behörde Aufsichtsbeschlüsse treffen, die direkt auf das betreffende Institut anwendbar sind.

Art. 22 Allgemeine Bestimmungen

(1) 

Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. ²Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die

a)
durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und
b)
das Potenzial haben, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft nach sich zu ziehen.

Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelte wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

(1a)  Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, gemäß Artikel 32 unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten vorzunehmen, und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen vorgenommen und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für eine Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts.

(2) 

Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos.

Die Behörde entwickelt ferner ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, um dabei zu helfen, die Institute zu identifizieren, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte. Diese Institute werden Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der Sanierungs- und Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 25.

(3) 

Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für Finanzinstitute, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.

Die Behörde stellt sicher, dass dem von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.

(4) 

Die Behörde kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen eine Untersuchung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzinstitut, Produkt oder Verhaltensweise durchführen, um die davon ausgehende potenzielle Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems beurteilen zu können und den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben zu können.

Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss stellt eine umfassende sektorübergreifende Koordinierung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sicher.

Art. 23 Ermittlung und Messung des Systemrisikos

(1) Die Behörde entwickelt in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko in Stress-situationen erhöht. ²Finanzinstitute, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungspläne.

(2) Bei der Entwicklung der Kriterien für die Ermittlung und Messung des von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisikos trägt die Behörde den einschlägigen internationalen Konzepten, einschließlich der vom Finanzstabilitätsrat, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich ausgearbeiteten Konzepte, uneingeschränkt Rechnung.

Art. 24 Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

(1) Die Behörde stellt sicher, dass sie dauerhaft über die fachliche Kapazität verfügt, die es erlaubt, effizient auf das tatsächliche Eintreten eines Systemrisikos im Sinne der Artikel 22 und 23, insbesondere in Bezug auf Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht, zu reagieren.

(2) Die Behörde erfüllt alle ihr in dieser Verordnung und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und trägt dazu bei, eine kohärente und koordinierte Regelung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung in der Union sicherzustellen.

Art. 25 Sanierungs- und Abwicklungsverfahren

(1) 

Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame, kohärente und aktuelle Sanierungs- und Abwicklungspläne für Finanzinstitute entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran. ²Die Behörde hilft zudem, soweit dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union vorgesehen ist, bei der Entwicklung von Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung der systemischen Auswirkungen von Insolvenzen.

³(1a)  Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die ihr eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche gestatten.

(2) Die Behörde kann bewährte Praktiken und Vorgehensweisen aufzeigen, die darauf abzielen, die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen dergestalt zu erleichtern, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben und zugleich sichergestellt wird, dass geeignete Instrumente einschließlich ausreichender Mittel zur Verfügung stehen, die eine geordnete, kosteneffiziente und rasche Abwicklung des Instituts oder der Gruppe ermöglichen.

(3) Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

Art. 26 Europäisches System der Einlagensicherungssysteme

(1) Die Behörde trägt zur Stärkung des Europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme bei, indem sie ihre Befugnisse gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 94/19/EG sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Finanzinstitute ausreichend finanziert werden, einschließlich jener Finanzinstitute, die in der Union errichtet wurden und dort Einlagen entgegennehmen, aber über einen Hauptsitz außerhalb der Union gemäß Richtlinie 94/19/EG verfügen, und dass innerhalb eines harmonisierten Unionsrahmens ein hohes Schutzmaß für alle Einleger gewährleistet wird, wodurch die stabilisierenden Schutzmaßnahmen gegenseitiger Sicherungssysteme intakt bleiben, sofern die Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden.

(2) Artikel 16 über die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt für Einlagensicherungssysteme.

(3) Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.

(4) Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Angleichung innerhalb des Europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme geprüft.

Art. 27 Europäisches System der Bankenabwicklungs- und Finanzierungsregelungen

(1) 

Die Behörde trägt dazu bei, dass Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute, insbesondere solcher, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, entwickelt werden, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Institute geordnet und rasch abgewickelt werden können; diese Verfahren schließen gegebenenfalls kohärente und belastbare Finanzierungsmechanismen ein.

(2) 

Die Behörde legt ihre Bewertung der Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten vor, die mit einem Paket von koordinierten Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind.

Die Behörde leistet Beiträge zu den Arbeiten über Fragen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen und die kumulativen Auswirkungen von Systemen zur Erhebung von Abgaben und Beiträgen von Finanzinstituten, die eingeführt werden könnten, um im Rahmen eines kohärenten und glaubwürdigen Abwicklungsmechanismus für eine gerechte Lastenverteilung zu sorgen und Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken zu schaffen.

Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Möglichkeit einer Stärkung der Rolle der Behörde in einem Rahmen zur Verhütung, zum Management und zur Bewältigung von Krisen sowie erforderlichenfalls die Schaffung eines europäischen Abwicklungsfonds geprüft.

Art. 28 Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. ²Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder grenzübergreifend tätigen Gruppen erforderliche Maß begrenzen.

(2) Die Behörde fördert und erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

(3) Die Delegation von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. ²Das Recht der bevollmächtigten Behörde ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

(4) 

Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. ²Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Art. 29 Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a)
sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
b)
sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
c)
sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 bei,
d)
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor und
e)
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) 

Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Angleichung erhöhen.

²Damit eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen wird, entwickelt die Behörde ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle der Finanzinstitute berücksichtigt. ³Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt.

Art. 30 Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („Peer review“). ²Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. ³Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

(2) 

Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

a)
die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,
b)
der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,
c)
vorbildliche Vorgehensweisen einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte,
d)
die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungsmaßnahmen und Strafen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.

(3) 

Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. ²Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen nachzukommen. ³Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der vergleichenden Analyse und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Übereinstimmung der Standards und bestmögliche Verfahren sicherzustellen.

(3a)  Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, sofern aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um die weitere Harmonisierung der Vorschriften des Aufsichtsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Praktiken. ²Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Art. 31 Koordinatorfunktion

Die Behörde wird allgemein als Koordinatorin zwischen den zuständigen Behörden tätig, insbesondere in Fällen, in denen ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

a)
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

b)
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

c)
unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,

d)
den ESRB, den Rat und die Kommission unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,
e)
sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten,
f)
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten für Institute im Regulierungsbereich erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.

Art. 32 Bewertung von Marktentwicklungen

(1) 

Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), den ESRB sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. ²Die Behörde nimmt in ihre Bewertungen eine wirtschaftliche Analyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, sowie eine Abschätzung der Folgen potenzieller Marktentwicklungen auf diese Institute auf.

(2) 

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie:

a)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,
b)
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,
c)
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf ein Institut und
d)
gemeinsame Methoden für die Beurteilung des Wertes von Vermögenswerten, sofern dies für Stresstests erforderlich ist.

(3) 

Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

³(3a)  Zur Durchführung der unionsweiten Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gemäß diesem Artikel kann die Behörde gemäß Artikel 35 und nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen Informationen direkt von diesen Finanzinstituten verlangen. Die Behörde kann die zuständigen Behörden ebenfalls auffordern, besondere Prüfungen durchzuführen. Sie kann die zuständigen Behörden auffordern, Kontrollen vor Ort durchzuführen, die auch die Teilnahme der Behörde gemäß Artikel 21 und nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen umfassen können, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse sicherzustellen.

(3b)  Die Behörde kann die zuständigen Behörden ersuchen zu verlangen, dass Finanzinstitute die Informationen, die sie nach Absatz 3a vorlegen müssen, einer unabhängigen Prüfung unterziehen.

(4) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) im Gemeinsamen Ausschuss dafür, dass sektorübergreifende Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen bei den Bewertungen angemessen abgedeckt sind.

Art. 33 Internationale Beziehungen

(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. ²Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2) Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3) In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern getroffen wurden, sowie die Unterstützung, welche sie bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.

Art. 34 Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung fallen und jener Richtlinie entsprechend eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/48/EG. ²Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2006/48/EG in der durch die Richtlinie 2007/44/EG geänderten Fassung abgegeben. ³Artikel 35 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.

Art. 35 Einholen von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen in vorgegebenen Formaten zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen. ²Die Informationen sind korrekt, zusammenhängend, vollständig und werden rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. ²Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(3) 

Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.

(4) Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

(5) 

Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

(6) 

Stehen vollständige oder richtige Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde mit einem gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenem Ersuchen von folgenden Adressaten unmittelbar Informationen einholen:

a)
relevante Finanzinstitute,
b)
Holdinggesellschaften oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute,
c)
nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte, und vollständige Informationen.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

(7) 

Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

(7a)  Übermitteln die Adressaten eines Ersuchens gemäß Absatz 6 nicht unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen, so informiert die Behörde gegebenenfalls die Europäische Zentralbank und die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts mit der Behörde zusammenarbeiten, um vollen Zugang zu den Informationen und Ursprungsdokumenten, Büchern oder Unterlagen zu gewährleisten, zu denen der Adressat rechtmäßigen Zugang hat, um die Informationen zu prüfen.

Art. 36 Verhältnis zum ESRB

(1) Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

(2) Sie liefert dem ESRB regelmäßig und rechtzeitig die Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. ²Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder aggregierter Form vorliegen, werden dem ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorgelegt. ³Die Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem ESRB für angemessene interne Verfahren für die Übertragung vertraulicher Informationen, insbesondere Informationen über einzelne Finanzinstitute.

(3) Die Behörde gewährleistet gemäß den Absätzen 4 und 5 angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) 

Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft die Behörde unverzüglich eine Sitzung des Rates der Aufseher ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie beschließt nach dem einschlägigen Verfahren über die Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen genannten Probleme zu reagieren.

³Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1092/2010.

(5) 

Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.

Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB unternommenen Maßnahmen, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung, und unterrichtet die Kommission.

(6) Bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Art. 37 Interessengruppe Bankensektor

(1) 

Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt. ²Die Interessengruppe Bankensektor wird zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. ³Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so wird die Interessengruppe Bankensektor schnellstmöglich informiert.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich.

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. ²Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. ³Zehn ihrer Mitglieder stammen aus Finanzinstituten, von denen drei Genossenschaftsbanken und Sparkassen vertreten.

(3) 

Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertreter vom Rat der Aufseher ernannt. ²Bei seinem Beschluss sorgt der Rat der Aufseher soweit wie möglich für eine angemessene geographische und geschlechterspezifische Verteilung und Vertretung der Interessenvertreter aus der gesamten Union.

(4) 

Die Behörde legt – vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 – alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. ²Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch Verordnung (EWG, Euratom, EGHS) Nr. 259/68 des Rates  (im Folgenden „Statut“). ³Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 10 bis 16 sowie den Artikeln 29, 30 und 32 festgelegten Aufgaben.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Art. 38 Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass kein nach den Artikeln 18 oder 19 erlassener Beschluss in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreift.

(2) 

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich ein nach Artikel 19 Absatz 3 erlassener Beschluss auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, kann er der Behörde und der Kommission innerhalb von zwei Wochen, nachdem die zuständige Behörde über den Beschluss der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat unmissverständlich und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrem Beschluss festhält, ihn ändert oder aufhebt. Wird der Beschluss aufrechterhalten oder geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden.

Hält die Behörde an ihrem Beschluss fest, so fasst der Rat auf einer seiner Tagungen spätestens zwei Monate, nachdem die Behörde die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 unterrichtet hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufrechterhalten wird.

Fasst der Rat nach Prüfung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 5 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufrechtzuerhalten, so erlischt der Beschluss der Behörde.

(3) 

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein nach Artikel 18 Absatz 3 erlassener Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde an die zuständige Behörde mitteilen, dass die zuständige Behörde diesen Beschluss nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat eindeutig und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.

Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.

Der Rat beruft innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Tagung ein und fasst mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber, ob der Beschluss der Behörde aufgehoben wird.

Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 4 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufzuheben, so endet die Aussetzung des Beschlusses.

(4) 

Hat der Rat gemäß Absatz 3 den Beschluss gefasst, den Beschluss der Behörde im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 3 nicht aufzuheben, und ist der betreffende Mitgliedstaat weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss der Behörde in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann dieser Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde dies mitteilen und den Rat ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen. ²Der betreffende Mitgliedstaat begründet seine Ablehnung des Beschlusses des Rates eindeutig.

Innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bestätigt der Rat seinen ursprünglichen Beschluss oder fasst einen neuen Beschluss gemäß Absatz 3.

Der Rat kann die Frist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängern, falls die besonderen Umstände des Falls dies erfordern.

(5) Jeder Missbrauch dieses Artikels, insbesondere im Zusammenhang mit einem Beschluss der Behörde, der keine signifikanten oder wesentlichen haushaltspolitischen Auswirkungen hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

Art. 39 Beschlussfassungsverfahren

(1) Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlüsse erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. ²Dies gilt für Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

(4) Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

(5) 

Die von der Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassenen Beschlüsse werden unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, es sei denn, dass die Veröffentlichung im Widerspruch zu dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse steht oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnte.



KAPITEL III: ORGANISATION

ABSCHNITT 1: Rat der Aufseher

Art. 40 Zusammensetzung

(1) 

Der Rat der Aufseher besteht aus

a)
dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,
b)
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter, der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank ernannt wird,

e)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
f)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2) Der Rat der Aufseher organisiert mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit der Interessengruppe Bankensektor.

(3) Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.

(4) 

Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen.

(4a)  In Diskussionen, die sich nicht auf einzelne Finanzinstitute gemäß Artikel 44 Absatz 4 beziehen, kann der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank benannte Vertreter von einem Vertreter der Europäischen Zentralbank mit Fachwissen in Zentralbankaufgaben begleitet werden.

(5) In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. ²Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.

(6) 

Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.

Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des  Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.

(7) 

Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

Art. 41 Interne Ausschüsse und Gremien

(1) 

Der Rat der Aufseher kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.

(1a)  Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörde handelt, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben.

Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüsse des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(2) 

Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörde haben.

Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüssen des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.

(3) Die unabhängigen Gremien gemäß diesem Artikel schlagen dem Rat der Aufseher einen Beschluss gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 zur endgültigen Annahme vor.

(4) 

Der Rat der Aufseher gibt den in den Absätzen 1a und 2 genannten unabhängigen Gremien eine Geschäftsordnung.

Art. 42 Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Rates der Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Aufgaben, die der Europäischen Zentralbank durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

Art. 43 Aufgaben

(1) Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse.

(2) Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge.

(3) Der Rat der Aufseher ernennt den Vorsitzenden.

(4) 

Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. ²Der Bericht wird veröffentlicht.

(6) 

Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(7) Der Rat der Aufseher erlässt gemäß Artikel 63 den Haushaltsplan.

(8) Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 48 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 51 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Art. 44 Beschlussfassung

(1) 

Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. ²Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“), und die einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“), umfasst.

In Bezug auf Beschlüsse nach den Artikeln 17 und 19 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss von dem Rat der Aufseher mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder angenommen, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

Abweichend von Unterabsatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger stimmberechtigte Mitglieder aus den zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten stammen, von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit angenommen, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von stimmberechtigten Mitgliedern aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

(2) Die Sitzungen des Rates der Aufseher werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(3) 

Der Rat der Aufseher gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) 

Mit Ausnahme des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und des von ihrem Aufsichtsgremium ernannten Vertreters der Europäischen Zentralbank nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

²(4a)  Der Vorsitzende der Behörde ist befugt, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. ³Unbeschadet dieser Befugnis und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde, ist der Rat der Aufseher der Behörde darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.



ABSCHNITT 2: Verwaltungsrat

Art. 45 Zusammensetzung

(1) 

Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.

³Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

(2) 

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. ²Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 63 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) 

Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

²Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und sooft der Verwaltungsrat es für notwendig hält, zusammen. ³Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. ²Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Art. 46 Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 47 Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.

(3) 

Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

(4) 

Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) 

Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.



ABSCHNITT 3: Vorsitzender

Art. 48 Ernennung und Aufgaben

(1) 

Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(2) 

Der Vorsitzende wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor dem Amtsantritt des Kandidaten und innerhalb eines Monats nach seiner Auswahl durch den Rat der Aufseher kann das Europäische Parlament nach Anhörung des Kandidaten dessen Ernennung widersprechen.

³Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4) 

In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher

a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann der Rat der Aufseher die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

(5) 

Der Vorsitzende kann nur durch das Europäische Parlament im Anschluss an einen Beschluss des Rates der Aufseher seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf den Rat der Aufseher nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Art. 49 Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Art. 49a Ausgaben

Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. ²Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

Art. 50 Bericht

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. ²Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.

(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung.

(3) 

Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.



ABSCHNITT 4: Exekutivdirektor

Art. 51 Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Rat der Aufseher im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4) 

In den neun Monaten vor Ende der Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,

a)
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
b)
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Rates der Aufseher enthoben werden.

Art. 52 Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Art. 52a Ausgaben

Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. ²Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

Art. 53 Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die Kontrolle ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte mehrjährige Arbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) 

Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.



KAPITEL IV: GEMEINSAME GREMIEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1: Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden

Art. 54 Errichtung

(1) Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen, insbesondere in Bezug auf

Finanzkonglomerate,
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,
mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität,
Anlageprodukte für Kleinanleger,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
den Informationsaustausch mit dem ESRB sowie den Ausbau der Beziehungen zwischen dem ESRB und den ESA.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. ²Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

(4) Ist ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit Artikel 56.

Art. 55 Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der ESA sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden jedes gemäß Artikel 57 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird unter jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der ESA ernannt. ²Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB.

(4) 

Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. ²Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Art. 56 Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) herbei.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 oder 19 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte der Union, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, gleichzeitig angenommen.

Art. 57 Unterausschüsse

(1) Für die Zwecke des Artikels 56 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

(2) Der Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der betreffenden zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammen.

(3) Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ist.

(4) 

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.



ABSCHNITT 2: Beschwerdeausschuss

Art. 58 Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der ESA.

(2) 

Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche — einschließlich aufsichtliche — Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. ²Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

(3) 

Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. ²Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. ²Fällt der angefochtene Beschluss in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so muss die Beschlussmehrheit mindestens eines der beiden von der Behörde ernannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses umfassen.

(7) Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(8) Die ESA gewährleisten, dass der Beschwerdeausschuss durch den Gemeinsamen Ausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Art. 59 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Beschlüssen unabhängig. ²Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. ³Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, den Verwaltungsrat oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

(4) 

Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ohne die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses abzulehnen, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(5) 

Der Beschwerdausschuss beschließt über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

²Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. ³Befindet sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation, so benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) 

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.



KAPITEL V: RECHTSBEHELF

Art. 60 Beschwerden

(1) Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) 

Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3) 

Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. ²Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. ³Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. ²Diese Stelle ist an den Beschluss des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft einen geänderten Beschluss zu der betreffenden Angelegenheit.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Art. 61 Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(1) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der Behörde erhoben werden.

(2) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Beschlüsse der Behörde erheben.

(3) Nimmt die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss an, so kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(4) 

Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.



KAPITEL VI: FINANZVORSCHRIFTEN

Art. 62 Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (im Folgenden „Haushaltsordnung“), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a)
Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag des 31. Oktober 2014 hinaus;
b)
Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
c)
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Personalaufwendungen, Entgelte, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 63 Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt bis 15. Februar jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher zusammen mit dem Stellenplan. ²Der Rat der Aufseher stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs des Voranschlags des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. ³Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Rat der Aufseher zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden zusammen „Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. ²Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. ²Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig erlassen ist. ³Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) 

Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. ²Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. ³Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

 —————

Art. 64 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2) 

Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März nach Abschluss jedes Haushaltsjahres die vorläufigen Rechnungen unter Beifügung des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. ²Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. ²Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und der zuständigen Behörden, für das Haushaltsjahr N.

Art. 65 Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. ²Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Art. 66 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) 

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.



KAPITEL VII: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 67 Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Art. 68 Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Art. 69 Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. ²Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Art. 70 Berufsgeheimnis

(1) 

Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

Artikel 16 des Statuts findet auf sie Anwendung.

Gemäß dem Statut ist das Personal auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Personals der Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(2) 

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844//EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung  an.

Art. 71 Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 72 Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Beschlüsse der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann, gegebenenfalls nach einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss, nach Maßgabe von Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Art. 73 Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Art. 74 Sitzabkommen

Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Art. 75 Beteiligung von Drittländern

(1) Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Drittländern offen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde übernommen haben und anwenden.

(2) Die Behörde kann mit Drittländern gemäß Absatz 1 zusammenarbeiten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

(3) 

Nach den einschlägigen Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser in Absatz 1 genannten Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. ²Eine Vertretung im Rat der Aufseher mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein unmittelbares Interesse.



KAPITEL VIII: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 76 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CEBS in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.

(2) 

Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde einen Exekutivdirektor ernannt hat.

²Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 51 die Amtsgeschäfte aufnimmt. ³Dieser Zeitraum ist auf die zur Ernennung eines Exekutivdirektors der Behörde notwendige Zeit begrenzt.

Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und nachdem die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorliegt, und Verträge schließen, einschließlich Arbeitsverträge nach Annahme des Stellenplans der Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.

(4) Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEBS betrachtet. ²Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. ³Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.

Art. 77 Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 68 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die vom CEBS oder dessen Sekretariat abgeschlossen wurden und am 1. Januar 2011 gültig sind, bis zum Vertragsende. ²Sie können nicht verlängert werden.

(2) 

Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

²Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für diejenigen Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEBS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. ³Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.

(3) Je nach Art und Niveau der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin das einschlägige nationale Recht, das auf Arbeitsverträge anwendbar ist, sowie andere einschlägige Instrumente.

Art. 78 Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Art. 79 Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEBS von der Liste der Begünstigten im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.

Art. 80 Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des CEBS wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Art. 81 Überprüfung

(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgėmeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)
die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;
i)
das Maß der Angleichung bei der funktionellen Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;
ii)
die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
b)
das Funktionieren der Aufsichtskollegien;
c)
Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;
d)
die Rolle der Behörde hinsichtlich Systemrisiken;
e)
die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;
f)
die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;

(2) 

In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)
es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
b)
es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;
c)
es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;
d)
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
e)
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
f)
Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
g)
die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
h)
es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.

(3) 

Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Instituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, der Stabilität des Binnenmarktes und des Zusammenhalts der Union insgesamt jährlich einen Bericht dazu erstellen, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.

(4) 

Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Art. 81a Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten

Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt.

Art. 82 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.

Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018