Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („Peer review“). ²Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. ³Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.
(2)
Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:
(3)
Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. ²Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen nachzukommen. ³Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der vergleichenden Analyse und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Übereinstimmung der Standards und bestmögliche Verfahren sicherzustellen.
(3a) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, sofern aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um die weitere Harmonisierung der Vorschriften des Aufsichtsrechts zu gewährleisten.
(4) Die Behörde veröffentlicht die im Zuge dieser vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Praktiken. ²Ferner können alle anderen Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.