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Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL II: AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Art. 21 Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien und die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. ²Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen und die Mitarbeiter der Behörde können sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2) 

Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.

Die Behörde kann:

a)
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern, und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;
b)
die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; eine Beurteilung der potenziellen Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen veranlassen und koordinieren, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden;
c)
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzinstitute gemäß den Erkenntnissen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
d)
die Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen und
e)
weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde verlangen, eine Sitzung des Kollegiums anzusetzen oder einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten, um einheitliche Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die Vorschriften zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien sicherzustellen; ferner kann sie gemäß Artikel 16 angenommene Leitlinien und Empfehlungen herausgeben, um die Angleichung der Funktionsweise der Aufsicht und der von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Aufsichtspraktiken zu fördern.

(4) Die Behörde hat eine rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin, um Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 19 zu schlichten. ²Im Einklang mit Artikel 19 kann die Behörde Aufsichtsbeschlüsse treffen, die direkt auf das betreffende Institut anwendbar sind.