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Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) 2010/1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

  • KAPITEL II: AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Art. 33 Internationale Beziehungen

(1) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. ²Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2) Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

(3) In dem Bericht gemäß Artikel 43 Absatz 5 legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern getroffen wurden, sowie die Unterstützung, welche sie bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit geleistet hat.