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Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

  • KAPITEL II: ORGANISATION

Art. 7 Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses oder bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der Union als Ganzes. ²In keinem Fall holen sie Weisungen der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.

(2) Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf in der Finanzwirtschaft tätig sein.

(3) Weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu beeinflussen.