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Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

  • KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Rechenschafts- und Berichtspflichten

(1) Der Vorsitzende des ESRB wird mindestens jährlich, und in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen öfter, anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB an das Europäische Parlament und den Rat zu einer jährlichen Anhörung vor dem Europäischen Parlament eingeladen. ²Diese Anhörung erfolgt getrennt vom währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB.

(2) Der in Absatz 1 genannte Jahresbericht enthält die Informationen, die nach Entscheidung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 18 veröffentlicht werden sollten. ²Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische Fragen.

(4) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des ESRB ersuchen, an einer Anhörung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

(5) Der Vorsitzende des ESRB führt mindestens zwei Mal jährlich oder auch häufiger, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche über die laufende Tätigkeit des ESRB. ²Das Europäische Parlament und der ESRB schließen eine Vereinbarung über die genauen Modalitäten der Durchführung dieser Treffen im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß Artikel 8. Der ESRB übermittelt dem Rat eine Abschrift dieser Vereinbarung.