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Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

  • KAPITEL II: ORGANISATION

Art. 12 Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss

(1) Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und 15 vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat bestätigten Sachverständigen mit einem vierjährigen erneuerbaren Mandat zusammen, die ein breites Spektrum an Kenntnissen und Erfahrungen repräsentieren. ²Die benannten Personen gehören keiner ESA an und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen, ausgewählt.

(2) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden der ESRB ernannt; sie verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Fach- und Sachwissen, beispielsweise aufgrund ihrer akademischen Ausbildung in den Bereichen Bankwesen, Wertpapierwesen oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. ²Der Vorsitz des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sollte im Turnus zwischen diesen drei Personen wechseln.

(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, und der Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.

(5) Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen mit Interessensgruppen wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch.

(6) Dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss werden alle erforderlichen Mittel zur erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt.