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Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

  • KAPITEL II: ORGANISATION

Art. 10 Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Unbeschadet der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Abstimmungsmodalitäten entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des ESRB den Ausschlag.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, um eine Empfehlung anzunehmen oder eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. ²Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. ³In der Geschäftsordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 wird eine angemessene Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung festgelegt.