freiRecht
Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) 2010/1092

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

  • KAPITEL II: ORGANISATION

Art. 5 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ESRB

(1) Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. ²Für die darauf folgenden Amtszeiten wird der Vorsitzende des ESRB nach den Modalitäten benannt, die auf der Grundlage der in Artikel 20 vorgesehenen Überprüfung festgelegt werden.

(2) Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und denjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung zu tragen ist. ²Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wieder gewählt werden.

(3) Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Gemeinsamen Ausschusses.

(4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden erläutern dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihren Aufgaben nach dieser Verordnung nachkommen wollen.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses.

(6) Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, so führen die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Rangordnung den Vorsitz im Verwaltungsrat und/oder im Lenkungsausschuss.

(7) Endet die Amtszeit eines als erster stellvertretender Vorsitzender gewählten Mitglieds des Erweiterten Rates der EZB vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder kann der erste stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 2 ein neuer erster stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(8) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.