Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
(3) Hinsichtlich der Vertretung der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegen die jeweiligen hochrangigen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.