Art. 11 Lenkungsausschuss
(1)
Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
- a)
- dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;
- b)
- dem Vizepräsidenten der EZB;
- c)
- vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und denjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;
- d)
- einem Mitglied der Kommission;
- e)
- dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
- f)
- dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
- g)
- dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
- h)
- dem Vorsitzenden des WFA;
- i)
- dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und
- j)
- dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.
Ein unbesetzter Posten für ein gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.
(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitz des ESRB mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. ²Der Vorsitz des ESRB kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.