Einkommensteuergesetz
§ 79 Zulageberechtigte
Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). ²Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn - 1.
- beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.
- beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.
- ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.
- der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
- 5.
- die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
³Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
- Einkommensteuergesetz
- I. Steuerpflicht
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- 3. Gewinn
- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- 5. Sonderausgaben
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
- e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
- f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
- g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- h) Gemeinsame Vorschriften
- III. Veranlagung
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e (weggefallen)
- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
- 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- X. Kindergeld
- XI. Altersvorsorgezulage
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung