Einkommensteuergesetz
§ 92 Bescheinigung
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über - 1.
- die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 2.
- die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
- 3.
- die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 4.
- die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 5.
- den Stand des Altersvorsorgevermögens,
- 6.
- den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
- 7.
- die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
²Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. ³Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil- 1.
- das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
- 2.
- das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“ ⁴Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.
- Einkommensteuergesetz
- I. Steuerpflicht
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- 3. Gewinn
- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- 5. Sonderausgaben
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
- e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
- f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
- g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- h) Gemeinsame Vorschriften
- III. Veranlagung
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e (weggefallen)
- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
- 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- X. Kindergeld
- XI. Altersvorsorgezulage
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung