Einkommensteuergesetz
§ 31 Familienleistungsausgleich
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. ²Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. ³Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. ⁴Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. ⁵Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. ⁶Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. ⁷Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
- Einkommensteuergesetz
- I. Steuerpflicht
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- 3. Gewinn
- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- 5. Sonderausgaben
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
- e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
- f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
- g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- h) Gemeinsame Vorschriften
- III. Veranlagung
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e (weggefallen)
- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
- 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- X. Kindergeld
- XI. Altersvorsorgezulage
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung