Einkommensteuergesetz
§ 67 Antrag
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. ²Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. ³In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. ⁴Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. ⁵Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
- Einkommensteuergesetz
- I. Steuerpflicht
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- 3. Gewinn
- 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- 5. Sonderausgaben
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
- e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
- f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
- g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- h) Gemeinsame Vorschriften
- III. Veranlagung
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e (weggefallen)
- 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
- 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- X. Kindergeld
- XI. Altersvorsorgezulage
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung