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Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

  • KAPITEL 4: KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG

Art. 16 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln Folgendes umfassen:

a)
die Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 verwendet;
b)
die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V; die obligatorische Angabe kann in Bezug auf jedes Einzelfuttermittel der betreffenden Kategorie durch die im in Artikel 24 genannten Gemeinschaftskatalog vorgesehenen Angaben ersetzt werden.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:

a)
die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden;
b)
Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde;
c)
die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.