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Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

  • KAPITEL 4: KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG

Art. 13 Angaben

(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Angabe ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich, und
b)
die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. ²Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. ³Die Käufer haben das Recht, der zuständigen Behörde ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt die betreffende Angabe in der Kennzeichnung als irreführend im Sinne von Artikel 11. Hat die zuständige Behörde Zweifel bezüglich der wissenschaftlichen Begründung der betreffenden Angabe, kann sie diese Frage der Kommission unterbreiten. Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

(3) Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie

a)
eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
b)
einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.

(4) Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.