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Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

  • KAPITEL 4: KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG

Art. 23 Verpackung

(1) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. ²Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:

a)
Einzelfuttermittel;
b)
Mischfuttermittel, die ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;
c)
Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln;
d)
Lieferungen des Herstellers von Mischfuttermitteln unmittelbar an den Futtermittelverwender;
e)
Lieferungen von Herstellern von Mischfuttermitteln an Verpackungsfirmen;
f)
Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden, und
g)
Futterblöcke oder Lecksteine.