freiRecht

Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

KAPITEL 1: EINGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel

Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin, die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln zu harmonisieren, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und eine angemessene Information für Verwender und Verbraucher zu gewährleisten sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung festgelegt.

(2) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen im Bereich der Tierernährung, insbesondere:

a)
Richtlinie 90/167/EWG;
b)
Richtlinie 2002/32/EG;
c)
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ;
d)
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ;
e)
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ;
f)
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln ;
g)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und
h)
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen .

(3) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. ²Sie gilt allerdings für Futtermittel, das zur Darreichung in Wasser bestimmt ist.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
die Begriffsbestimmungen für „Futtermittel“, „Futtermittelunternehmen“, und „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
b)
die Begriffsbestimmungen für „Futtermittelzusatzstoff“, „Vormischung“, „Verarbeitungshilfsstoffe“ und „tägliche Ration“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und
c)
die Begriffsbestimmungen für „Betrieb“ und „zuständige Behörde“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) 

Ferner bezeichnet der Ausdruck

a)
„Futtermittelunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass den Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen entsprochen wird;
b)
„orale Tierfütterung“ die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten;
c)
„der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;
d)
„nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden;
e)
„Pelztier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
f)
„Heimtier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
g)
„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
h)
„Mischfuttermittel“ eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind;
i)
„Alleinfuttermittel“ Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;
j)
„Ergänzungsfuttermittel“ Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;
k)
„Mineralfuttermittel“ Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche;
l)
„Milchaustausch-Futtermittel“ Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;
m)
„Trägerstoff“ einen Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;
n)
„besonderer Ernährungszweck“ den Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;
o)
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
p)
„kontaminierte Materialien“ Futtermittel, die einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen enthalten als gemäß der Richtlinie 2002/32/EG zulässig ist;
q)
„Mindesthaltbarkeitsdauer“ den Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels;
r)
„Partie“ oder „Los“ eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie“ oder „Los“ eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;
s)
„Kennzeichnung“ die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Schild, Etikett, Schriftstück, Ring, Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken;
t)
„Etikett“ alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind;
u)
„Aufmachung“ die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise, in der, und das Umfeld, in dem es präsentiert wird.



KAPITEL 2: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 4 Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen

(1) 

Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es

a)
sicher ist und
b)
keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.

Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(2) 

Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel

a)
unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;
b)
in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.

Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(3) Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen

(1) Futtermittelunternehmen erfüllen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sinngemäß bezüglich Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(2) Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Person stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das diese Person in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann, einschließlich der exakten Gewichtsprozentsätze der in Mischfuttermittel verwendeten Einzelfuttermittel.

(3) Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. ²Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.

Art. 6 Beschränkung und Verbot

(1) Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III.

(2) 

Die Kommission ändert das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist, unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklung, der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission zur Annahme dieser Maßnahmen auf das in Artikel 28 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.



KAPITEL 3: INVERKEHRBRINGEN BESONDERER ARTEN VON FUTTERMITTELN

Art. 7 Merkmale von Futtermittelarten

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln erlassen.

(2) 

Soweit erforderlich, kann die Kommission Maßnahmen annehmen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 8 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

(1) Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

(2) Das in Absatz 1 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln kann nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den besonderen Ernährungszweck in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllt. ²Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden im Verzeichnis der Verwendungszwecke näher bestimmt. ³Betriebe, die unter der Kontrolle eines Herstellers solcher Futtermittel stehen, der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Futtermittelzusatzstoffe verwendet, müssen gemäß Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zugelassen sein.

Art. 9 Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt.

Art. 10 Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(1) Die Kommission kann das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.

(2) Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person oder eines Mitgliedstaats an die Kommission eingeleitet werden. ²Zu einem gültigen Antrag gehören Unterlagen, in denen nachgewiesen wird, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

(3) Die Kommission macht den Antrag einschließlich der Unterlagen unverzüglich den Mitgliedstaaten zugänglich.

(4) Hat die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass der Verwendungszweck des spezifischen Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nicht dient oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat, ersucht sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des gültigen Antrags die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) um eine Stellungnahme. ²Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. ³Diese Frist wird verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

(5) 

Die Kommission verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde eine Verordnung zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) 

Abweichend von Absatz 5 schließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde das Verfahren ab und entscheidet, die Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht fortzusetzen, wenn eine solche Aktualisierung ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt ist. ²Die Kommission geht gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.

In diesem Fall informiert die Kommission gegebenenfalls unmittelbar den Antragsteller und die Mitgliedstaaten, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.

(7) 

Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsbestimmungen über die Vorbereitung und Vorlage des Antrags erlassen.



KAPITEL 4: KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG

Art. 11 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere

a)
hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist,
b)
durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder
c)
hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.

(2) Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält.

(3) Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz  zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. ²Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.

(4) In Anhang II werden zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen festgelegt.

(5) In Anhang IV der vorliegenden Verordnung sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt.

Art. 12 Verantwortlichkeit

(1) Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.

(2) Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.

(3) In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(4) Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.

(5) Futtermittelunternehmer stellen in den Betrieben, die unter ihrer Kontrolle stehen, sicher, dass vorgeschriebene Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält.

Art. 13 Angaben

(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Angabe ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich, und
b)
die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. ²Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. ³Die Käufer haben das Recht, der zuständigen Behörde ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt die betreffende Angabe in der Kennzeichnung als irreführend im Sinne von Artikel 11. Hat die zuständige Behörde Zweifel bezüglich der wissenschaftlichen Begründung der betreffenden Angabe, kann sie diese Frage der Kommission unterbreiten. Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

(3) Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie

a)
eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
b)
einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.

(4) Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

Art. 14 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

(1) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäß Artikel 11 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.

(2) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. ²Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.

(3) Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und hinsichtlich der Aufmachung der in Artikel 22 genannten freiwilligen Kennzeichnung können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

Art. 15 Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen

Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:
a)
die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“;
bei „Alleinfuttermittel“ kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel“ verwendet werden;
bei „Ergänzungsfuttermittel“ können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel“ oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel“;
bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ ersetzt werden durch „Mischfuttermittel“;
b)
Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers;
c)
falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an Betriebe mit einer Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt die für die Kennzeichnung verantwortliche Person über mehrere Zulassungsnummern, ist die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden;
d)
die Kennnummer der Partie oder des Loses;
e)
bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
f)
die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe“, gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde;
g)
der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6.

Art. 16 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln Folgendes umfassen:

a)
die Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 verwendet;
b)
die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V; die obligatorische Angabe kann in Bezug auf jedes Einzelfuttermittel der betreffenden Kategorie durch die im in Artikel 24 genannten Gemeinschaftskatalog vorgesehenen Angaben ersetzt werden.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:

a)
die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden;
b)
Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde;
c)
die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.

Art. 17 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel

(1) 

Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen:

a)
die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
b)
die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, in Einklang mit Anhang II Nummer 4;
c)
falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder
die Zulassungsnummer des Herstellers nach Artikel 15 Buchstabe c oder eine Kennnummer gemäß den Artikeln 9, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer auf Antrag gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format erteilt worden ist;
d)
die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß folgenden Bestimmungen:
„Spätestens zu verbrauchen bis…“ gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln;
„Mindestens haltbar bis…“ gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln.

Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung“;

e)
das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift „Zusammensetzung“, wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen; und
f)
die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII.

(2) Für das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Buchstabe e gelten folgende Bestimmungen:

a)
Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist;
b)
werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, liefert die für die Kennzeichnung verantwortliche Person unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG dem Käufer auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 % des Wertes gemäß der Futtermittelformulierung; und
c)
bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der das Einzelfuttermittel zählt.

(3) Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. ²Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung durch den Käufer.

(4) 

Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 18 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelfür besondere Ernährungszwecke

Zusätzlich zu den allgemeinen zwingenden Anforderungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben zu machen:
a)
das Bestimmungswort „Diät-“, das ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäß Artikel 15 Buchstabe a;
b)
die für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck in den Spalten 1 bis 6 des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben und
c)
die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.

Art. 19 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über
a)
die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und
b)
die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

Art. 20 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 festgelegten Anforderungen ist ein Futtermittel, das den in Anhang VIII genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in dem genannten Anhang vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.

(2) 

Die Kommission kann Anhang VIII ändern, um ihn dem legislativen Fortschritt im Hinblick auf die Erarbeitung von Normen anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

Art. 21 Ausnahmen

(1) Die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. ²Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.

(2) Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 15 Buchstaben c, d und e, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemacht werden. ²In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.

(3) Unbeschadet des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht verbindlich für Einzelfuttermittel, die keine Futtermittelzusatzstoffe enthalten, außer Konservierungsmitteln oder Silierzusatzstoffen, und die von einem Futtermittelunternehmer hergestellt und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einem Futtermittelverwender der Primärproduktion zur Verwendung im eigenen Betrieb geliefert werden.

(4) Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.

(5) Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.

(6) Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. ²In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.

(7) Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben b, c, f und g sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äußeren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung nicht 10 kg überschreitet.

(8) Abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig auf dem Etikett angegeben wird. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen unverzüglich mit.

Art. 22 Freiwillige Kennzeichnung

(1) Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.

(2) In den in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.

Art. 23 Verpackung

(1) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. ²Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:

a)
Einzelfuttermittel;
b)
Mischfuttermittel, die ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;
c)
Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln;
d)
Lieferungen des Herstellers von Mischfuttermitteln unmittelbar an den Futtermittelverwender;
e)
Lieferungen von Herstellern von Mischfuttermitteln an Verpackungsfirmen;
f)
Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden, und
g)
Futterblöcke oder Lecksteine.



KAPITEL 5: GEMEINSCHAFTSKATALOG DER EINZELFUTTERMITTEL UND GEMEINSCHAFTLICHE KODIZES FÜR DIE GUTE KENNZEICHNUNGSPRAXIS

Art. 24 Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel

(1) Es wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel (nachstehend „Katalog“) als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. ²Dieser Katalog erleichtert den Informationsaustausch über Produkteigenschaften und listet die Einzelfuttermittel nicht abschließend auf. Jeder Eintrag für ein Einzelfuttermittel umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)
die Bezeichnung;
b)
die Kennnummer;
c)
eine Beschreibung des Einzelfuttermittels einschließlich gegebenenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren;
d)
Angaben, die die obligatorischen Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ersetzen, und
e)
ein Glossar der Definitionen der verschiedenen genannten Verfahren und Fachausdrücke.

(2) Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs wird spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen; seine Einträge bestehen aus jenen Einträgen, die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. ²Das Glossar besteht aus dem Punkt IV von Teil A des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG.

(3) Für Änderungen des Katalogs gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4.

(5) Die Nutzung des Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. ²Allerdings kann die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden.

(6) Die Person, die ein nicht im Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel zum ersten Mal auf den Markt bringt, meldet den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung. ²Die Vertreter des europäischen Futtermittelsektors veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet und aktualisieren regelmäßig dieses Register.

Art. 25 Gemeinschaftliche Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

(1) Die Kommission fördert die Ausarbeitung zweier gemeinschaftlicher Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (nachstehend „Kodizes“), eines Kodex für Heimtierfuttermittel und eines Kodex für Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, welches einen Abschnitt über Mischfuttermittel für Pelztiere enthalten kann.

(2) Die Kodizes zielen auf die Verbesserung der Angemessenheit der Kennzeichnung ab. Sie enthalten insbesondere Bestimmungen über die Aufmachung der Kennzeichnungsangaben nach Artikel 14, die freiwillige Kennzeichnung nach Artikel 22 und die Verwendung von Angaben nach Artikel 13.

(3) Für die Erstellung und jegliche Änderung der Kodizes gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

(4) Die Nutzung der Kodizes durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. ²Allerdings darf auf die Verwendung eines Kodexes in der Kennzeichnung nur hingewiesen werden, wenn alle einschlägigen Bedingungen dieses Kodexes erfüllt sind.

Art. 26 Erstellung der Kodizes und Änderungen des Gemeinschaftskatalogs und der Gemeinschaftskodizes

(1) Entwürfe von Änderungen an dem Gemeinschaftskatalog und die Entwürfe der Kodizes sowie Entwürfe von Änderungen daran werden von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert, und zwar

a)
im Benehmen mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Futtermittelverwendern;
b)
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Behörde;
c)
unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungen aus Stellungnahmen der Behörde und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse.

(2) Unbeschadet von Absatz 3 genehmigt die Kommission die zum Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

(3) Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, die den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzen, werden erlassen. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nur unter der Bedingung erlassen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie sind gemäß Absatz 1 ausgearbeitet worden;
b)
ihr Inhalt ist geeignet, in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit angewendet zu werden;
c)
sie sind geeignet, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.

(5) 

Der Katalog wird in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Der Titel und die Verweisungen auf die Kodizes werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.



KAPITEL 6: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 27 Durchführungsmaßnahmen

(1) 

Die Kommission kann die Anhänge ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

(2) Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 28 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(6) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4, Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Art. 29 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) gegebenenfalls die Zulassungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene  oder gegebenenfalls gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG herstellt oder in Verkehr bringt, zugeteilt worden ist;

b)
Folgender Unterabsatz wird am Ende von Absatz 1 angefügt:

„Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.“

2.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe oder einer Vormischung, die einen zu einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe zählenden Zusatzstoff enthält, die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“

3.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort ‚Vormischung‘ erscheinen. ²Der Trägerstoff muss im Fall von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln  angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Feuchtegehalt der Vormischung angegeben werden. ³Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf die Vormischung als Ganzes angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.

Art. 30 Aufhebung

Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG und die Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG sowie die Entscheidung 2004/217/EG werden mit Wirkung vom 1. September 2010 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Art. 31 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. ²Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 1. September 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Art. 32 Übergangsmaßnahmen

(1) In Abweichung von Artikel 33 Absatz 2 können vor dem 1. September 2010 in den Verkehr gebrachte oder gemäß den Richtlinien 79/373/EWG, 82/471/EWG, 93/74/EWG und 96/25/EG gekennzeichnete Futtermittel bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben.

(2) In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde.

(3) In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/25/EG genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012.

(4) Es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstellung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. ²Insbesondere können die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Futtermittel gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor dem Tag ihres Anwendungsbeginns gekennzeichnet werden können. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2010.

Die Artikel 31 und 32 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäß Artikel 4

1.
Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist.
2.
Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 % betragen, sofern nicht ein anderer Anteil in dem Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen.
3.
Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 % betragen.
4.
Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 % des Gesamtgewichts betragen.
5.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 % der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei:
Einzelfuttermitteln,
Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,
Mineralfuttermitteln,
Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen,
Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen,

sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.

6.
Sofern in Anhang V oder dem Katalog gemäß Artikel 24 kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt:
5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten,
7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %,
10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten,
14 % bei anderen Futtermitteln.



ANHANG II

ANHANG II

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 4

1.
Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.
2.
Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: „TT/MM/JJ“.
3.
Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:
a)
Im Tschechischen kann die Bezeichnung „krmiva“ gegebenenfalls ersetzt werden durch „produkty ke krmení“; im Deutschen kann die Bezeichnung „Einzelfuttermittel“ ersetzt werden durch „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“; im Griechischen kann die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών“ ersetzt werden durch „απλή ζωοτροφή“, und im Italienischen kann die Bezeichnung „materia prima per mangimi“ ersetzt werden durch „mangime semplice“;

b)
bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen „храна“; im Spanischen „alimento“; im Tschechischen kann die Bezeichnung „kompletní krmná směs“ ersetzt werden durch „kompletní krmivo“ und kann die Bezeichnung „doplňková krmná směs“ ersetzt werden durch „doplňkové krmivo“; im Englischen „pet food“; im Italienischen „alimento“; im Ungarischen „állateledel“; im Niederländischen „samengesteld voeder“; im Polnischen „karma“; im Slowenischen „hrana za hišne živali“; im Finnischen „lemmikkieläinten ruoka“; im Estnischen „lemmikloomatoit“; im Kroatischen „hrana za kućne ljubimce“.

4.
Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge
in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag oder
als Prozentanteil der täglichen Ration oder
je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel

angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.

5.
Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck „Rohprotein“ ersetzt werden durch „Protein“, „Rohöle und Rohfette“ durch „Fettgehalt“ und „Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“.



ANHANG III

ANHANG III

Verzeichnis der Materialien gemäß Artikel 6, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

Kapitel 1: Verbotene Materialien

1.
Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, unabhängig von jeglicher Art der Verarbeitung oder Beimischung;
2.
mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
3.
Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
4.
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ;

5.
Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasses  gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers ;
6.
fester Siedlungsmüll , wie z. B. Hausmüll;

7.
Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.

8.
Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden.

Kapitel 2: Materialien, die einer Einschränkung unterliegen



ANHANG IV

ANHANG IV

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5

Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII

1.
Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.
2.
Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen:



BestandteilAngegebener Gehalt des BestandteilsToleranz (1)
[%]Unter dem angegebenen WertÜber dem angegebenen Wert
Rohfett< 812
8-2412,5 %25 %
> 2436
Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere< 1624
16-2412,5 %25 %
> 2436
Rohprotein< 811
8-2412,5 %12,5 %
> 2433
Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere< 1622
16-2412,5 %12,5 %
> 2433
Rohasche< 821
8-3225 %12,5 %
> 3284
Rohfaser< 101,751,75
10-2017,5 %17,5 %
> 203,53,5
Zucker< 101,753,5
10-2017,5 %35 %
> 203,57
Stärke< 103,53,5
10-2035 %35 %
> 2077
Calcium< 10,30,6
1-530 %60 %
> 51,53
Magnesium< 10,30,6
1-530 %60 %
> 51,53
Natrium< 10,30,6
1-530 %60 %
> 51,53
Gesamtphosphor< 10,30,3
1-530 %30 %
> 51,51,5
Salzsäureunlösliche Asche< 1Keine Begrenzungen festgelegt0,3
1 - < 530 %
> 51,5
Kalium< 10,20,4
1-520 %40 %
> 512
Feuchtigkeit< 2Keine Begrenzungen festgelegt0,4
2 - < 520 %
5-12,51
12,58 %
Energiewert (2)5 %10 %
Proteinwert (2)10 %20 %
(1)   Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe „%“ hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).(2)   Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1).

Teil B:   Toleranzen für gemäß Anhang I, V, VI und VII angegebene Futtermittelzusatzstoffe

1.
Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile.

Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.

Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen :

a)
10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 000 Einheiten oder mehr beträgt;
b)
100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1 000 Einheiten beträgt;
c)
20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;
d)
0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;
e)
40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.
2.
Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Nummer 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt.
3.
Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäß Nummer 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäß Nummer 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert.



ANHANG V

ANHANG V



Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln nach Artikel 16 Absatz 1

Einzelfuttermittel ausObligatorische Angabe von
1.Grünfutter und RaufutterRohprotein, wenn > 10 %Rohfaser
2.Getreidekörnern
3.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus GetreidekörnernStärke, wenn > 20 %Rohprotein, wenn > 10 %
Rohölen und -fetten, wenn > 5 %
Rohfaser
4.Ölsaaten, Ölfrüchten
5.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, ÖlfrüchtenRohprotein, wenn > 10 %Rohölen und -fetten, wenn > 5 %
Rohfaser
6.Körnerleguminosen
7.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus KörnerleguminosenRohprotein, wenn > 10 %Rohfaser
8.Knollen, Wurzeln
9.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und WurzelnStärkeRohfaser
Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse
10.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden IndustrieRohfaser, wenn > 15 %Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose
Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse
11.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden IndustrieRohfaser, wenn > 15 %Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose
12.Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten ErzeugnisseRohproteinRohfaser
Rohölen und -fetten, wenn > 10 %
13.Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten ErzeugnisseRohprotein, wenn > 10 %Rohfaser
14.Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissenRohproteinFeuchtigkeit, wenn > 5 %
Laktose, wenn > 10 %
15.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von LandtierenRohprotein, wenn > 10 %Rohölen und -fetten, wenn > 5 %
Feuchtigkeit, wenn > 8 %
16.Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und NebenerzeugnissenRohprotein, wenn > 10 %Rohölen und -fetten, wenn > 5 %
Feuchtigkeit, wenn > 8 %
17.MineralstoffenCalciumNatrium
Phosphor
Sonstigen relevanten Mineralstoffen
18.VerschiedenemRohprotein, wenn > 10 %Rohfaser
Rohölen und -fetten, wenn > 10 %
Stärke, wenn > 30 %
Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10 %
Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse



ANHANG VI

ANHANG VI

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:
a)
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
b)
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
c)
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.
Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“.
3.
Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 4 und 6 genannten Funktionsgruppen können durch die folgenden Abkürzungen ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist:



FunktionsgruppeBezeichnung und BeschreibungAbgekürzte Bezeichnung
1hStoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördernRadionuklid-Bindemittel
1mStoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern könnenMykotoxin-Reduzierer
1nStoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussenHygieneverbesserer
2bAromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessertAromen
3aVitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher WirkungVitamine
3bVerbindungen von SpurenelementenSpurenelemente
3cAminosäuren, deren Salze und AnalogeAminosäuren
3dHarnstoff und seine DerivateHarnstoff
4cStoffe, die die Umwelt günstig beeinflussenUmweltverbesserungsmittel
4.
Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.
5.
Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.
6.
Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.
7.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß, je nach Fall, Nummer 1 oder 2 anzugeben.
8.
Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
9.
Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in der Kennzeichnung unter „Analytische Bestandteile“  wie folgt anzugeben:



MischfuttermittelZielartenAnalytische Bestandteile und Gehalte
AlleinfuttermittelAlle TierartenAlle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Schweine und Hühner
Schweine und Hühner
— Rohprotein— Rohfaser
— Rohfett
— Rohasche
— Calcium
— Natrium
— Phosphor
— Lysin
— Methionin
MineralergänzungsfuttermittelAlle TierartenAlle Tierarten
Alle Tierarten
Schweine und Hühner
Schweine und Hühner
Wiederkäuer
— Calcium— Natrium
— Phosphor
— Lysin
— Methionin
— Magnesium
Sonstige ErgänzungsfuttermittelAlle TierartenAlle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Alle Tierarten
Schweine und Hühner
Schweine und Hühner
Wiederkäuer
— Rohprotein— Rohfaser
— Rohfett
— Rohasche
— Calcium ≥ 5 %
— Natrium
— Phosphor ≥ 2 %
— Lysin
— Methionin
— Magnesium ≥ 0,5 %
2.
Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
3.
Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.



ANHANG VII

ANHANG VII

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:
a)
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
b)
Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
c)
Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

2.
Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“.
3.
Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 5 und 7 genannten Funktionsgruppen können durch die Abkürzungen in der in Anhang VI unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist.
4.
Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.
5.
Abweichend von Nummer 1 muss für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel“, „Farbstoffe“ und „Aromastoffe“ lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall sind die Angaben gemäß Nummer 1 und 2 von der für die Kennzeichnung zuständigen Person dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.
6.
Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.
7.
Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen, mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.
8.
Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder 2 anzugeben.
9.
Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
10.
Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“  wie folgt zu kennzeichnen:



MischfuttermittelZielartenAnalytische Bestandteile
AlleinfuttermittelKatzen, Hunde und PelztiereKatzen, Hunde und Pelztiere
Katzen, Hunde und Pelztiere
Katzen, Hunde und Pelztiere
— Rohprotein— Rohfaser
— Rohfett
— Rohasche
MineralergänzungsfuttermittelAlle TierartenAlle Tierarten
Alle Tierarten
— Calcium— Natrium
— Phosphor
Sonstige ErgänzungsfuttermittelKatzen, Hunde und PelztiereKatzen, Hunde und Pelztiere
Katzen, Hunde und Pelztiere
Katzen, Hunde und Pelztiere
— Rohprotein— Rohfaser
— Rohfett
— Rohasche
2.
Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
3.
Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.



ANHANG VIII

ANHANG VIII

Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die nicht den in Artikel 20 Absatz 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen entsprechen

1.
Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden“. Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

2.
Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden“.

3.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: „ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach … (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden“.



ANHANG IX

ANHANG IX



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 79/373/EWGRichtlinie 96/25/EGSonstige Rechtsakte: Richtlinien 80/511/EWG (1), 82/471/EWG (2), 93/74/EWG (3), 93/113/EG (4) oder Entscheidung 2004/217/EG (5)Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 1Artikel 1(2), (4): Artikel 1(3): Artikel 4
Artikel 2
Artikel 2Artikel 2(2), (3): Artikel 2Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1
Artikel 3Artikel 3(3): Artikel 1 Absatz 2Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4Artikel 4 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 12(3): Artikel 10 Absatz 2Artikel 5 Absatz 2
Artikel 10a Absatz 3Artikel 11 Buchstabe b(2): Artikel 8Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
(3): Artikel 3Artikel 9
(3): Artikel 6Artikel 10
Artikel 5eArtikel 11 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 1(2): Artikel 5 Absatz 2Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 6Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4Artikel 11 Absatz 4
Artikel 6Artikel 4Artikel 11 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1Artikel 12
Artikel 5eArtikel 5 Absatz 2(3): Artikel 5 Absatz 6Artikel 13
Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11Artikel 5 Absatz 1, Artikel 9Artikel 14
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe cArtikel 5 Absatz 1(4): Artikel 7 Absatz 1 Abschnitt E und Richtlinie 70/524/EWG: Artikel 16Artikel 15
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 7Artikel 16
Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5c und Artikel 5dArtikel 17 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 5c Absatz 3Artikel 17 Absatz 3
(3): Artikel 5 Absätze 1, 4 und 7 sowie Artikel 6 Buchstabe aArtikel 18
Artikel 19
Artikel 8Artikel 20
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 21 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe dArtikel 21 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe aArtikel 21 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe bArtikel 21 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe aArtikel 21 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 21 Absatz 6
Artikel 21 Absatz 7
Artikel 14 Buchstabe cArtikel 21 Absatz 8
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5c Absatz 4 und Artikel 5eArtikel 5 Absatz 2Artikel 22
Artikel 4 Absatz 1(1): Artikel 1Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 10Artikel 11Artikel 27
Artikel 13Artikel 13(2): Artikel 13 und 14(3): Artikel 9
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Anhang Teil A Absätze 2, 3, 4Anhang Teil A Abschnitte II, VIAnhang I
Anhang Teil A Absatz 1 undArtikel 5 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 4Anhang II
(5): AnhangAnhang III
Anhang Teil A Absatz 5, Absatz 6Anhang Teil A Abschnitt VIIAnhang IV
Anhang Teil CAnhang V
Anhang Teil BAnhang VI
Anhang Teil BAnhang VII


© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018