Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission
KAPITEL 1: EINGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung festgelegt.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen im Bereich der Tierernährung, insbesondere:
(3) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. ²Sie gilt allerdings für Futtermittel, das zur Darreichung in Wasser bestimmt ist.
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2)
Ferner bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL 2: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
(1)
Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es
Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel
Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(3) Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.
(1) Futtermittelunternehmen erfüllen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sinngemäß bezüglich Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(2) Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Person stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das diese Person in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann, einschließlich der exakten Gewichtsprozentsätze der in Mischfuttermittel verwendeten Einzelfuttermittel.
(3) Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. ²Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.
(1) Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III.
(2)
Die Kommission ändert das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist, unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklung, der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission zur Annahme dieser Maßnahmen auf das in Artikel 28 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
KAPITEL 3: INVERKEHRBRINGEN BESONDERER ARTEN VON FUTTERMITTELN
(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln erlassen.
(2)
Soweit erforderlich, kann die Kommission Maßnahmen annehmen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.
(2) Das in Absatz 1 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln kann nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den besonderen Ernährungszweck in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllt. ²Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden im Verzeichnis der Verwendungszwecke näher bestimmt. ³Betriebe, die unter der Kontrolle eines Herstellers solcher Futtermittel stehen, der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Futtermittelzusatzstoffe verwendet, müssen gemäß Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zugelassen sein.
(1) Die Kommission kann das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.
(2) Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person oder eines Mitgliedstaats an die Kommission eingeleitet werden. ²Zu einem gültigen Antrag gehören Unterlagen, in denen nachgewiesen wird, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.
(3) Die Kommission macht den Antrag einschließlich der Unterlagen unverzüglich den Mitgliedstaaten zugänglich.
(4) Hat die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass der Verwendungszweck des spezifischen Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nicht dient oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat, ersucht sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des gültigen Antrags die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) um eine Stellungnahme. ²Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. ³Diese Frist wird verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.
(5)
Die Kommission verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde eine Verordnung zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(6)
Abweichend von Absatz 5 schließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde das Verfahren ab und entscheidet, die Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht fortzusetzen, wenn eine solche Aktualisierung ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt ist. ²Die Kommission geht gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.
In diesem Fall informiert die Kommission gegebenenfalls unmittelbar den Antragsteller und die Mitgliedstaaten, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.
(7)
Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsbestimmungen über die Vorbereitung und Vorlage des Antrags erlassen.
KAPITEL 4: KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG
(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere
(2) Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält.
(3) Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. ²Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.
(4) In Anhang II werden zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen festgelegt.
(5) In Anhang IV der vorliegenden Verordnung sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt.
(1) Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.
(2) Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.
(3) In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(4) Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.
(5) Futtermittelunternehmer stellen in den Betrieben, die unter ihrer Kontrolle stehen, sicher, dass vorgeschriebene Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält.
(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.
(3) Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie
(4) Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.
(1) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäß Artikel 11 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. ²Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.
(3) Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und hinsichtlich der Aufmachung der in Artikel 22 genannten freiwilligen Kennzeichnung können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln Folgendes umfassen:
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:
(1)
Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen:
Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung“;
(2) Für das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Buchstabe e gelten folgende Bestimmungen:
(3) Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. ²Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung durch den Käufer.
(4)
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 festgelegten Anforderungen ist ein Futtermittel, das den in Anhang VIII genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in dem genannten Anhang vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.
(2)
Die Kommission kann Anhang VIII ändern, um ihn dem legislativen Fortschritt im Hinblick auf die Erarbeitung von Normen anzupassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.
(1) Die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. ²Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.
(2) Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 15 Buchstaben c, d und e, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemacht werden. ²In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.
(3) Unbeschadet des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht verbindlich für Einzelfuttermittel, die keine Futtermittelzusatzstoffe enthalten, außer Konservierungsmitteln oder Silierzusatzstoffen, und die von einem Futtermittelunternehmer hergestellt und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einem Futtermittelverwender der Primärproduktion zur Verwendung im eigenen Betrieb geliefert werden.
(4) Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.
(5) Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.
(6) Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. ²In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.
(7) Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben b, c, f und g sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äußeren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung nicht 10 kg überschreitet.
(8) Abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig auf dem Etikett angegeben wird. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen unverzüglich mit.
(1) Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.
(2) In den in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.
(1) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. ²Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
(2)
Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:
KAPITEL 5: GEMEINSCHAFTSKATALOG DER EINZELFUTTERMITTEL UND GEMEINSCHAFTLICHE KODIZES FÜR DIE GUTE KENNZEICHNUNGSPRAXIS
(1) Es wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel (nachstehend „Katalog“) als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. ²Dieser Katalog erleichtert den Informationsaustausch über Produkteigenschaften und listet die Einzelfuttermittel nicht abschließend auf. Jeder Eintrag für ein Einzelfuttermittel umfasst mindestens die folgenden Angaben:
(2) Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs wird spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen; seine Einträge bestehen aus jenen Einträgen, die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. ²Das Glossar besteht aus dem Punkt IV von Teil A des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG.
(3) Für Änderungen des Katalogs gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4.
(5) Die Nutzung des Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. ²Allerdings kann die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden.
(6) Die Person, die ein nicht im Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel zum ersten Mal auf den Markt bringt, meldet den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung. ²Die Vertreter des europäischen Futtermittelsektors veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet und aktualisieren regelmäßig dieses Register.
(1) Die Kommission fördert die Ausarbeitung zweier gemeinschaftlicher Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (nachstehend „Kodizes“), eines Kodex für Heimtierfuttermittel und eines Kodex für Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, welches einen Abschnitt über Mischfuttermittel für Pelztiere enthalten kann.
(2) Die Kodizes zielen auf die Verbesserung der Angemessenheit der Kennzeichnung ab. Sie enthalten insbesondere Bestimmungen über die Aufmachung der Kennzeichnungsangaben nach Artikel 14, die freiwillige Kennzeichnung nach Artikel 22 und die Verwendung von Angaben nach Artikel 13.
(3) Für die Erstellung und jegliche Änderung der Kodizes gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.
(4) Die Nutzung der Kodizes durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. ²Allerdings darf auf die Verwendung eines Kodexes in der Kennzeichnung nur hingewiesen werden, wenn alle einschlägigen Bedingungen dieses Kodexes erfüllt sind.
(1) Entwürfe von Änderungen an dem Gemeinschaftskatalog und die Entwürfe der Kodizes sowie Entwürfe von Änderungen daran werden von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert, und zwar
(2) Unbeschadet von Absatz 3 genehmigt die Kommission die zum Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.
(3) Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, die den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzen, werden erlassen. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nur unter der Bedingung erlassen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5)
Der Katalog wird in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Der Titel und die Verweisungen auf die Kodizes werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
KAPITEL 6: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)
Die Kommission kann die Anhänge ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.
(2) Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(6)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4, Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:
„d) gegebenenfalls die Zulassungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene oder gegebenenfalls gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG herstellt oder in Verkehr bringt, zugeteilt worden ist;
„Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.“
„(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe oder einer Vormischung, die einen zu einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe zählenden Zusatzstoff enthält, die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“
„(4) Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort ‚Vormischung‘ erscheinen. ²Der Trägerstoff muss im Fall von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Feuchtegehalt der Vormischung angegeben werden. ³Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf die Vormischung als Ganzes angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.
Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG und die Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG sowie die Entscheidung 2004/217/EG werden mit Wirkung vom 1. September 2010 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. ²Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 1. September 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.
(1) In Abweichung von Artikel 33 Absatz 2 können vor dem 1. September 2010 in den Verkehr gebrachte oder gemäß den Richtlinien 79/373/EWG, 82/471/EWG, 93/74/EWG und 96/25/EG gekennzeichnete Futtermittel bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben.
(2) In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde.
(3) In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/25/EG genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012.
(4) Es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstellung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. ²Insbesondere können die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Futtermittel gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor dem Tag ihres Anwendungsbeginns gekennzeichnet werden können. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. September 2010.
Die Artikel 31 und 32 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäß Artikel 4
sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.
ANHANG II
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 4
angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.
ANHANG III
Verzeichnis der Materialien gemäß Artikel 6, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist
Kapitel 1: Verbotene Materialien
Kapitel 2: Materialien, die einer Einschränkung unterliegen
ANHANG IV
Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5
Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII
Bestandteil | Angegebener Gehalt des Bestandteils | Toleranz (1) | |
[%] | Unter dem angegebenen Wert | Über dem angegebenen Wert | |
Rohfett | < 8 | 1 | 2 |
8-24 | 12,5 % | 25 % | |
> 24 | 3 | 6 | |
Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | < 16 | 2 | 4 |
16-24 | 12,5 % | 25 % | |
> 24 | 3 | 6 | |
Rohprotein | < 8 | 1 | 1 |
8-24 | 12,5 % | 12,5 % | |
> 24 | 3 | 3 | |
Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | < 16 | 2 | 2 |
16-24 | 12,5 % | 12,5 % | |
> 24 | 3 | 3 | |
Rohasche | < 8 | 2 | 1 |
8-32 | 25 % | 12,5 % | |
> 32 | 8 | 4 | |
Rohfaser | < 10 | 1,75 | 1,75 |
10-20 | 17,5 % | 17,5 % | |
> 20 | 3,5 | 3,5 | |
Zucker | < 10 | 1,75 | 3,5 |
10-20 | 17,5 % | 35 % | |
> 20 | 3,5 | 7 | |
Stärke | < 10 | 3,5 | 3,5 |
10-20 | 35 % | 35 % | |
> 20 | 7 | 7 | |
Calcium | < 1 | 0,3 | 0,6 |
1-5 | 30 % | 60 % | |
> 5 | 1,5 | 3 | |
Magnesium | < 1 | 0,3 | 0,6 |
1-5 | 30 % | 60 % | |
> 5 | 1,5 | 3 | |
Natrium | < 1 | 0,3 | 0,6 |
1-5 | 30 % | 60 % | |
> 5 | 1,5 | 3 | |
Gesamtphosphor | < 1 | 0,3 | 0,3 |
1-5 | 30 % | 30 % | |
> 5 | 1,5 | 1,5 | |
Salzsäureunlösliche Asche | < 1 | Keine Begrenzungen festgelegt | 0,3 |
1 - < 5 | 30 % | ||
> 5 | 1,5 | ||
Kalium | < 1 | 0,2 | 0,4 |
1-5 | 20 % | 40 % | |
> 5 | 1 | 2 | |
Feuchtigkeit | < 2 | Keine Begrenzungen festgelegt | 0,4 |
2 - < 5 | 20 % | ||
5-12,5 | 1 | ||
12,5 | 8 % | ||
Energiewert (2) | 5 % | 10 % | |
Proteinwert (2) | 10 % | 20 % | |
(1) Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe „%“ hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).(2) Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1). |
Teil B: Toleranzen für gemäß Anhang I, V, VI und VII angegebene Futtermittelzusatzstoffe
Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.
Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen :
ANHANG V
Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln nach Artikel 16 Absatz 1
Einzelfuttermittel aus | Obligatorische Angabe von | |
1. | Grünfutter und Raufutter | Rohprotein, wenn > 10 %Rohfaser |
2. | Getreidekörnern | |
3. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern | Stärke, wenn > 20 %Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Rohfaser |
4. | Ölsaaten, Ölfrüchten | |
5. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, Ölfrüchten | Rohprotein, wenn > 10 %Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Rohfaser |
6. | Körnerleguminosen | |
7. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen | Rohprotein, wenn > 10 %Rohfaser |
8. | Knollen, Wurzeln | |
9. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln | StärkeRohfaser Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse |
10. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie | Rohfaser, wenn > 15 %Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse |
11. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie | Rohfaser, wenn > 15 %Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose |
12. | Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Erzeugnisse | RohproteinRohfaser Rohölen und -fetten, wenn > 10 % |
13. | Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse | Rohprotein, wenn > 10 %Rohfaser |
14. | Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen | RohproteinFeuchtigkeit, wenn > 5 % Laktose, wenn > 10 % |
15. | Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Landtieren | Rohprotein, wenn > 10 %Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % |
16. | Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen | Rohprotein, wenn > 10 %Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % |
17. | Mineralstoffen | CalciumNatrium Phosphor Sonstigen relevanten Mineralstoffen |
18. | Verschiedenem | Rohprotein, wenn > 10 %Rohfaser Rohölen und -fetten, wenn > 10 % Stärke, wenn > 30 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10 % Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse |
ANHANG VI
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.
Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.
Funktionsgruppe | Bezeichnung und Beschreibung | Abgekürzte Bezeichnung |
1h | Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, die die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern | Radionuklid-Bindemittel |
1m | Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können | Mykotoxin-Reduzierer |
1n | Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen | Hygieneverbesserer |
2b | Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert | Aromen |
3a | Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung | Vitamine |
3b | Verbindungen von Spurenelementen | Spurenelemente |
3c | Aminosäuren, deren Salze und Analoge | Aminosäuren |
3d | Harnstoff und seine Derivate | Harnstoff |
4c | Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen | Umweltverbesserungsmittel |
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Mischfuttermittel | Zielarten | Analytische Bestandteile und Gehalte |
Alleinfuttermittel | Alle TierartenAlle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Hühner Schweine und Hühner | — Rohprotein— Rohfaser — Rohfett — Rohasche — Calcium — Natrium — Phosphor — Lysin — Methionin |
Mineralergänzungsfuttermittel | Alle TierartenAlle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Hühner Schweine und Hühner Wiederkäuer | — Calcium— Natrium — Phosphor — Lysin — Methionin — Magnesium |
Sonstige Ergänzungsfuttermittel | Alle TierartenAlle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Alle Tierarten Schweine und Hühner Schweine und Hühner Wiederkäuer | — Rohprotein— Rohfaser — Rohfett — Rohasche — Calcium ≥ 5 % — Natrium — Phosphor ≥ 2 % — Lysin — Methionin — Magnesium ≥ 0,5 % |
ANHANG VII
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.
Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
Mischfuttermittel | Zielarten | Analytische Bestandteile |
Alleinfuttermittel | Katzen, Hunde und PelztiereKatzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere | — Rohprotein— Rohfaser — Rohfett — Rohasche |
Mineralergänzungsfuttermittel | Alle TierartenAlle Tierarten Alle Tierarten | — Calcium— Natrium — Phosphor |
Sonstige Ergänzungsfuttermittel | Katzen, Hunde und PelztiereKatzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere | — Rohprotein— Rohfaser — Rohfett — Rohasche |
ANHANG VIII
Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die nicht den in Artikel 20 Absatz 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen entsprechen
ANHANG IX
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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