Verordnung (EG) 2009/767
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission
ANHANG VII
ANHANG VII
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
- 1.
- Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:
- a)
- Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,
- b)
- Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,
- c)
- Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung festgelegte empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.
Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.
Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.
- 2.
- Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“.
- 3.
- Die Bezeichnungen der unter Nummer 1, 5 und 7 genannten Funktionsgruppen können durch die Abkürzungen in der in Anhang VI unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle ersetzt werden, falls keine entsprechende Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt ist.
- 4.
- Futtermittelzusatzstoffe, deren Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist, sind, je nach Fall, gemäß Nummer 1 oder 2 aufzuführen.
- 5.
- Abweichend von Nummer 1 muss für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel“, „Farbstoffe“ und „Aromastoffe“ lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall sind die Angaben gemäß Nummer 1 und 2 von der für die Kennzeichnung zuständigen Person dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.
- 6.
- Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt dem Käufer auf Anfrage die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe.
- 7.
- Unter Nummer 1, 2 und 4 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig mindestens mit ihrer Bezeichnung, oder im Falle von Aromastoffen, mindestens mit ihrer Funktionsgruppe, angegeben werden.
- 8.
- Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder 2 anzugeben.
- 9.
- Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
- 10.
- Die die ordnungsgemäße Verwendung von Einzel- und Mischfuttermitteln betreffenden Kennzeichnungsangaben, die in dem Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes festgelegt sind, sind aufzuführen.
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1
- 1.
- Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“ wie folgt zu kennzeichnen:
| Mischfuttermittel | Zielarten | Analytische Bestandteile |
| Alleinfuttermittel | Katzen, Hunde und PelztiereKatzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere
| — Rohprotein— Rohfaser — Rohfett — Rohasche
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| Mineralergänzungsfuttermittel | Alle TierartenAlle Tierarten Alle Tierarten
| — Calcium— Natrium — Phosphor
|
| Sonstige Ergänzungsfuttermittel | Katzen, Hunde und PelztiereKatzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere Katzen, Hunde und Pelztiere
| — Rohprotein— Rohfaser — Rohfett — Rohasche
|
- 2.
- Unter dieser Überschrift aufgeführte Stoffe, bei denen es sich gleichzeitig um sensorische oder ernährungsphysiologische Zusatzstoffe handelt, sind in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
- 3.
- Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben wird, muss dies gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen.