Verordnung (EG) 2009/767
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission
ANHANG II
ANHANG II
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 4
- 1.
- Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.
- 2.
- Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: „TT/MM/JJ“.
- 3.
- Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:
- a)
- Im Tschechischen kann die Bezeichnung „krmiva“ gegebenenfalls ersetzt werden durch „produkty ke krmení“; im Deutschen kann die Bezeichnung „Einzelfuttermittel“ ersetzt werden durch „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“; im Griechischen kann die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών“ ersetzt werden durch „απλή ζωοτροφή“, und im Italienischen kann die Bezeichnung „materia prima per mangimi“ ersetzt werden durch „mangime semplice“;
- b)
- bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen „храна“; im Spanischen „alimento“; im Tschechischen kann die Bezeichnung „kompletní krmná směs“ ersetzt werden durch „kompletní krmivo“ und kann die Bezeichnung „doplňková krmná směs“ ersetzt werden durch „doplňkové krmivo“; im Englischen „pet food“; im Italienischen „alimento“; im Ungarischen „állateledel“; im Niederländischen „samengesteld voeder“; im Polnischen „karma“; im Slowenischen „hrana za hišne živali“; im Finnischen „lemmikkieläinten ruoka“; im Estnischen „lemmikloomatoit“; im Kroatischen „hrana za kućne ljubimce“.
- 4.
- Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge
- —
- in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag oder
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- als Prozentanteil der täglichen Ration oder
- —
- je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel
angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.
- 5.
- Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck „Rohprotein“ ersetzt werden durch „Protein“, „Rohöle und Rohfette“ durch „Fettgehalt“ und „Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“.