freiRecht
Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) 2009/767

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

ANHANG II

ANHANG II

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 4

1.
Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.
2.
Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: „TT/MM/JJ“.
3.
Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:
a)
Im Tschechischen kann die Bezeichnung „krmiva“ gegebenenfalls ersetzt werden durch „produkty ke krmení“; im Deutschen kann die Bezeichnung „Einzelfuttermittel“ ersetzt werden durch „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“; im Griechischen kann die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών“ ersetzt werden durch „απλή ζωοτροφή“, und im Italienischen kann die Bezeichnung „materia prima per mangimi“ ersetzt werden durch „mangime semplice“;

b)
bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen „храна“; im Spanischen „alimento“; im Tschechischen kann die Bezeichnung „kompletní krmná směs“ ersetzt werden durch „kompletní krmivo“ und kann die Bezeichnung „doplňková krmná směs“ ersetzt werden durch „doplňkové krmivo“; im Englischen „pet food“; im Italienischen „alimento“; im Ungarischen „állateledel“; im Niederländischen „samengesteld voeder“; im Polnischen „karma“; im Slowenischen „hrana za hišne živali“; im Finnischen „lemmikkieläinten ruoka“; im Estnischen „lemmikloomatoit“; im Kroatischen „hrana za kućne ljubimce“.

4.
Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge
in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag oder
als Prozentanteil der täglichen Ration oder
je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel

angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.

5.
Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck „Rohprotein“ ersetzt werden durch „Protein“, „Rohöle und Rohfette“ durch „Fettgehalt“ und „Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“.