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Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

ANHANG IV

ANHANG IV

Die „allgemeine Ausbildung“ hat das Ziel, eine „allgemeine“ Kompetenz in allen Aspekten zu vermitteln, die für den Beruf des Triebfahrzeugführers wichtig sind. Die allgemeine Ausbildung konzentriert sich daher auf Grundkenntnisse und Grundsätze, die unabhängig von Typ und Art der Fahrzeuge oder Infrastrukturen anwendbar sind. Sie kann ohne praktische Übungen organisiert werden.

Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder in Bezug auf Sicherheits- und Betriebsvorschriften und Techniken für eine bestimmte Infrastruktur gehören nicht zur „allgemeinen“ Kompetenz. Die Ausbildung zur Vermittlung von Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Triebfahrzeugführer und wird in den Anhängen V und VI festgelegt.

Die allgemeine Ausbildung umfasst die nachfolgend aufgeführten Themen 1 bis 7. Die Reihenfolge der Darstellung ist keine Rangfolge.

Die darin verwendeten Verben geben die Art der erwarteten Kompetenzen an, die der Auszubildende erreichen soll. Ihre Bedeutung wird in der folgenden Tabelle erläutert.



Art der KompetenzBeschreibung
Kennen/Wissen, Beschreibenmeint das Aneignen von Kenntnissen (Daten, Fakten), die nötig sind, um Zusammenhänge zu verstehen
Verstehen, Erkennenmeint das Erkennen und Merken von Zusammenhängen, das Erfüllen von Aufgaben und das Lösen von Problemen in einem festgelegten Rahmen
1.
Tätigkeit des Triebfahrzeugführers, Arbeitsumfeld, Rolle und Verantwortlichkeit des Triebfahrzeugführers im Prozess des Eisenbahnbetriebs, berufliche und persönliche Anforderungen, die sich aus den Aufgaben des Triebfahrzeugführers ergebena) Kennen der allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit (Anforderungen und Verfahren bezüglich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, Gefahrgut, Umweltschutz, Brandschutz usw.);b) Verstehen der konkreten Anforderungen sowie der beruflichen und persönlichen Anforderungen (vorwiegend selbständige Arbeit, Schichtarbeit im 24-Stunden-Zyklus, persönlicher Schutz und persönliche Sicherheit, Lesen und Aktualisieren von Unterlagen usw.);
c) Verstehen der Verhaltensweisen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind (Medikamente, Drogen, Alkohol und andere psychoaktive Substanzen, Krankheit, Stress, Müdigkeit usw.);
d) Erkennen der Referenz- und Betriebsunterlagen (z. B. Triebfahrzeugführerheft, Streckenbuch, Handbuch für Triebfahrzeugführer usw.);
e) Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen;
f) Verstehen der Bedeutung einer präzisen Ausführung der Aufgaben und einer präzisen Anwendung der Arbeitsmethoden;
g) Verstehen der Aspekte des Arbeitsschutzes (z. B. Verhaltensregeln auf und nahe den Gleisen, Verhaltensregeln für ein sicheres Ein-/Aussteigen in das/aus dem Triebfahrzeug, Ergonomie, Vorschriften für die Sicherheit des Personals, persönliche Schutzausrüstung usw.);
h) Kennen verhaltensmäßiger Fähigkeiten und Grundsätze (Umgang mit Stress, Extremsituationen usw.);
i) Kennen der Grundsätze des Umweltschutzes (nachhaltiges Fahrverhalten usw.).
2.
Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriftena) Kennen der Grundsätze, Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb;b) Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen.
3.
Grundlagen und Grundsätze der Eisenbahninfrastruktura) Kennen systematischer und struktureller Grundsätze und Parameter;b) Kennen der allgemeinen Merkmale von Gleisen, Bahnhöfen, Rangieranlagen;
c) Kennen der Eisenbahnstrukturen (Brücken, Tunnel, Weichen usw.);
d) Kennen der Betriebsarten (eingleisiger/zweigleisiger Betrieb usw.);
e) Kennen der Signal- und Zugsteuerungssysteme;
f) Kennen der Sicherheitsvorrichtungen (Heißläuferortungsanlagen, Rauchmelder in Tunneln usw.);
g) Kennen der Bahnstromversorgung (Fahrleitung, Stromschiene usw.).
4.
Grundlagen und Grundsätze der Betriebskommunikationa) Kennen der Bedeutung der Kommunikation sowie der Kommunikationsmittel und -verfahren;b) Erkennen der Personen, mit denen der Triebfahrzeugführer kommunizieren muss, sowie deren Rolle und Verantwortlichkeit (Personal des Infrastrukturbetreibers, Arbeitsaufgaben des sonstigen Zugpersonals usw.);
c) Erkennen von Situationen und Anlässen, die eine Kommunikation erfordern;
d) Verstehen der Kommunikationsmethoden.
5.
Züge, ihre Zusammensetzung und die technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeugea) Kennen der allgemeinen Antriebsarten (elektrisch, Diesel, Dampf usw.);b) Beschreiben des Fahrzeugaufbaus (Drehgestelle, Wagenkasten, Führerstand, Schutzsysteme usw.);
c) Kennen der Inhalte und Systeme von Anschriften;
d) Kennen der Dokumentation über die Zugbildung;
e) Verstehen des Bremssystems und der Bremsberechnung;
f) Erkennen der Geschwindigkeit des Zuges;
g) Erkennen der Höchstlast und der Kräfte an der Kupplung;
h) Kennen der Betriebsweise und des Zwecks des Zugleitsystems.
6.
Allgemein mit dem Eisenbahnbetrieb verbundene Gefahrena) Verstehen der Grundsätze der Betriebssicherheit;b) Kennen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;
c) Kennen sicherheitsrelevanter Ereignisse und Verstehen der erforderlichen Verhaltens-/Reaktionsweise;
d) Kennen der bei einem Unfall mit Personen anzuwendenden Verfahren (z. B. Evakuierung).
7.
Grundlagen und Grundsätze der Physika) Verstehen der am Rad wirkenden Kräfte;b) Erkennen der Einflussfaktoren für die Beschleunigungs- und Bremsleistung (Wetterbedingungen, Bremsanlage, verminderte Haftreibung, Sanden usw.);
c) Verstehen der Grundsätze der Elektrizität (Stromkreise, Spannungsmessung usw.).