KAPITEL I: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck
In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, festgelegt.²In ihr wird geregelt, welche Aufgaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Triebfahrzeugführern und anderen Betroffenen des Sektors, insbesondere Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Ausbildungszentren, zukommen.
Richtlinie (EG) 2007/59
KAPITEL I: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN