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Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

  • KAPITEL X: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Anpassung der Anhänge

(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ²Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 32 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2) Betreffen diese Änderungen die Gesundheit, die Sicherheitskriterien oder die Berufsqualifikationen, so stellt. ²die Kommission sicher, dass die Sozialpartner vor dem Erlass der Änderungen angehört werden.