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Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

  • KAPITEL II: ZERTIFIZIERUNG VON TRIEBFAHRZEUGFÜHRERN

Art. 7 Geografischer Geltungsbereich

(1) Eine Fahrerlaubnis gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft.

(2) Eine Bescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge.