KAPITEL III: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS UND DER BESCHEINIGUNG
Abschnitt I: Fahrerlaubnis
Art. 10 Mindestalter
Die Mitgliedstaaten schreiben für die Bewerber um eine Fahrerlaubnis ein Mindestalter vor, das mindestens 20 Jahre beträgt.²Die Mitgliedstaaten können jedoch Bewerbern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Fahrerlaubnis erteilen, die nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, gültig ist.
Richtlinie (EG) 2007/59
KAPITEL I: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN