KAPITEL II: ZERTIFIZIERUNG VON TRIEBFAHRZEUGFÜHRERN
Art. 5 Maßnahmen gegen Betrug
Die zuständigen Behörden und die ausstellenden Stellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um der Fälschung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen und der Manipulation der in Artikel 22 vorgesehenen Register vorzubeugen.
Richtlinie (EG) 2007/59
KAPITEL I: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN