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Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie (EG) 2007/59

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

ANHANG I

ANHANG I

1.   MERKMALE DER FAHRERLAUBNIS

Die äußeren Merkmale der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Karte besteht aus Polycarbonat.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Fahrerlaubnisse auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2.   INHALT DER FAHRERLAUBNIS

Die Vorderseite der Fahrerlaubnis enthält folgende Angaben:

a)
in großen Schrifttypen die Aufschrift „Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt;
b)
den Namen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt;
c)
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt, gemäß dem Ländercode nach ISO 3166, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen;
d)
Angaben, die bei Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:i) Name des Inhabers;ii) Vorname(n) des Inhabers;
iii) Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
iv)
 
Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis,
Datum, an dem die Fahrerlaubnis ungültig wird,
Bezeichnung der Behörde, die die Fahrerlaubnis ausstellt,
Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber (fakultative Angabe);
v) Nummer der Fahrerlaubnis, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht;vi) Lichtbild des Inhabers;
vii) Unterschrift des Inhabers;
viii) Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultative Angabe);
e)
die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis ausstellt, und die Aufschrift „Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in gelbem Druck als Hintergrund der Fahrerlaubnis;
f)
die Referenzfarben:— blau: Pantone Reflex Blue,— gelb: Pantone Yellow;
g)
gegebenenfalls zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen, die gemäß Anhang II von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurden, in kodierter Form.Die Codes werden von der Kommission nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur festgelegt.

3.   BESCHEINIGUNG

Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

a)
Name des Inhabers;
b)
Vorname(n) des Inhabers;
c)
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

d)

 
Ausstellungsdatum der Bescheinigung,
Datum, an dem die Bescheinigung ungültig wird,
Bezeichnung der Stelle, die die Bescheinigung ausstellt,
Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber (fakultative Angabe);
e)
Nummer der Bescheinigung, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht;
f)
Lichtbild des Inhabers;
g)
Unterschrift des Inhabers;
h)
Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultative Angabe);
i)
Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, für die der Triebfahrzeugführer Züge führen darf;
j)
Zugklasse, die der Inhaber führen darf;
k)
Fahrzeugtypen, die der Inhaber führen darf;
l)
Infrastrukturen, auf denen der Inhaber fahren darf;
m)
gegebenenfalls zusätzliche Angaben oder Einschränkungen;
n)
Sprachkenntnisse.

4.   MINDESTANGABEN IN DEN NATIONALEN REGISTERN

a)
Angaben zur Fahrerlaubnis:alle in der Fahrerlaubnis aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 11 und 16 genannten Anforderungen.
b)
Angaben zur Bescheinigung:alle in der Bescheinigung aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 12, 13 und 16 genannten Anforderungen.